Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vorgärten an Straßen — Vormerkscheine 
der Erziehungs= und Besserungsanstalten zu 
gerichtlichen Terminen die Allg. Vf. vom 14. Juli 
1897 (MBl. 195; JMBl. 262) und über die von 
Personen, auch von Gefangenen, zu militär- 
gerichtlichen Terminen die Vf. vom 7. Juni 
1907 (MBl. 225). 
Vorgärten an Straßen können nur durch 
Festsetzung besonderer, von den Straßenflucht- 
linien verschiedener Baufluchtlinien entstehen 
(§ 1 Abs. 4 des Straßen= und Baufluchtlinien- 
gesetzes; vgl. das.). Die zwischen den beiden 
Fluchtlinien liegende Grundfläche, das Vor- 
gartengelände, ist als Gartenland an- 
zulegen und zu unterhalten. Die 
Verpflichtung hierzu ist in Judikatur und Praxis 
(OVG. 18, 371; Pr VBl. 15, 583) als eine öffent- 
liche, polizeilich erzwingbare Verbindlichkeit des 
Straßenanliegers anerkannt worden; sie tritt erst 
mit der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks 
in Erscheinung, da erst mit dieser der Vorgarten 
rechtlich entsteht, zuvor lediglich Projekt ist 
(OVG. 33, 422; 50, 424). Es ist unzulässig, 
durch Polizeiverordnung ohne gleichzeitige Fest- 
setzung von Fluchtlinien oder durch Ortsstatut 
  
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Ausland (Bescheid vom 17. Jan. 1872 — 
Ml. 58). Bei Verurteilung durch mehrere 
Erkenntnisse sind die verschiedenen Strafen 
unter Außeransatzlassung von Festungshaft und 
Haftstrafen zusammenzurechnen und drei Vier- 
teile der Summe als diejenige Zeit anzunehmen, 
nach deren Ablauf die vorläufige Entlassung des 
Gefangenen erfolgen darf. Ist auf die erkannte 
Strafe eine erlittene Untersuchungshaft anzu- 
rechnen, so kommt für die vorläufige Entlassung 
nur der Teil der erkannten Strafe in Betracht, 
welcher nach Abzug der angerechneten Unter- 
suchungshaft für die Strafverbüßung übrigbleibt. 
Die vorläufige Entlassung, während welcher der 
Entlassene unter besonderer polizeilicher Über- 
wachung steht (vgl. hierzu AusfAnw. vom 
21. Jan. 1871 § 11 und Vf. vom 11. Mai 1904 
— MBl. 140) und sich allen zu dem Zweck über 
ihn verhängten Maßregeln zu fügen hat, kann 
bei schlechter Führung des Entlassenen, oder 
wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auf- 
erlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jeder- 
zeit widerrufen werden. Der Widerruf hat die 
Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung 
  
die Anlage von Vorgärten oder die Unterhaltung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf 
von Vorgärten, die auf anderem Wege als durch die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet 
Fluchtlinienfestsetzung — etwa durch privatrecht- wird. Bes · 
Unternehmern lassung, sowie über den Widerruf ergeht vom 
Grundstücks= J 
liche Verträge zwischen den 
einer Straßenanlage und den 
Der Beschluß über die vorläufige Ent- 
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist 
käufern — entstanden sind, anzuordnen (vgl. die Gefängnisverwaltung zu hören. Die einst- 
die vorangeführten Entsch. des OVG.). Der 
Vorgarten gehört nicht zur Straße, sondern zum 
Grundstücke und verbleibt daher im Eigentum 
des Straßenanliegers. Über die Frage, wenn 
und wie V. anzulegen sind, s. Erl. vom 20. Dez. 
1906 (MBl. 1907, 65); s. Straßen= und 
Baufluchtliniengesetz. 
Borgeschichtliche Funde s. Denkmal-= 
pflege und Denkmalschutz. 
Borgesetzte s. Disziplinarbehörden I. 
Borläufige Strafentlassung. Sie ist in den 
§§ 23—26 St#B. und in der dazu erlassenen 
Ausf f. vom 21. Jan. 1871 (Ml. 47; JM#- 
Bl. 34), sowie in verschiedenen Ministerial- 
erlassen, namentlich denen vom 11. Sept. 1871 
(Ml. 311), vom 30. Nov. 1871 (MBl. 348) 
und vom 27. Jan. 1872 (MBl. 58) geordnet; 
vgl. auch die Dienstordnung für die dem MdJ. 
unterstellten Strafanstalten und größeren Ge- 
fängnisse vom 14. Nov. 1902 § 181. Es liegt 
ihr der Gedanke zugrunde, daß den zu einer län- 
geren Zuchthaus= oder Gefängnisstrase Ver- 
urteilten die Möglichkeit gewährt werden soll, 
sich durch eine gute Führung in der Straf- 
anstalt eine bedingte Abkürzung der zu ver- 
büßenden Strafzeit zu verschaffen und ihre 
Fähigkeit, wieder in den Genuß der vollen 
bürgerlichen Freiheit einzutreten, zu bewähren. 
Sie ist niemals ein Recht, sondern immer als 
eine bloße Vergünstigung anzusehen, deren der 
Gefangene nur unter besonderen Umständen 
teilhaftig gemacht werden darf. Die zu einer 
längeren Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe Ver- 
urteilten können, wenn sie drei Vierteile, min- 
destens aber ein Jahr der ihnen auferlegten 
  
weilige Festnahme vorläufig Entlassener kann 
aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohles 
von der Polizeibehörde des Ortes, an welchem 
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der 
Beschluß über den endgültigen Widerruf ist so- 
foFrt nachzusuchen. Führt die einstweilige Fest- 
nahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als 
am Tage der Festnahme erfolgt. Ist die fest- 
gesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider- 
ruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so 
gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. Die Be- 
arbeitung der Angelegenheiten der vorläufigen 
Entlassung liegt den Oberstaatsanwälten ob, und 
zwar im einzelnen Falle demjenigen, in dessen 
Bezirke das verurteilende Gericht liegt, und 
bei Verurteilung zu mehreren Strafen dem- 
jenigen, in dessen Bezirke das Gericht liegt, 
welches auf eine Gesamtstrafe oder auf die 
längste Strase erkannt hat. Verschieden von 
der v. S. ist die in Preußen und den meisten 
deutschen Bundesstaaten bestehende sog. be- 
dingte Begnadigung, s. Begnadi- 
gung a. E. 
Vorläufige Bormundschaft s. Entmündi- 
gung I, Vormund und Vormund= 
schaft II. 
Bormerkscheine sind ihrem Namen nach zoll- 
amtliche Papiere, die dazu bestimmt sind, aus- 
gehende Waren für den zollfreien Wiederein- 
gang vorzumerken. Zu diesem Zwecke 
finden sie insbesondere Verwendung für Güter, 
die zu öffentlichen Ausstellungen (s. Ausstel- 
lungen), zur Ansicht, zum vorübergehenden 
Gebrauch (s. Retourwaren) oder im pas- 
siven Veredlungsverkehr (s. d.) nach dem Aus- 
lande gesandt werden. Daneben werden aber 
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit als V. auch solche zollamtliche Papiere be- 
gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vor= zeichnet, an deren Hand der Wiederausgang 
läufig entlassen werden, jedoch niemals in das zollfrei eingebender Waren, z. B. der Wieder-
	        
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