Vorgärten an Straßen — Vormerkscheine
der Erziehungs= und Besserungsanstalten zu
gerichtlichen Terminen die Allg. Vf. vom 14. Juli
1897 (MBl. 195; JMBl. 262) und über die von
Personen, auch von Gefangenen, zu militär-
gerichtlichen Terminen die Vf. vom 7. Juni
1907 (MBl. 225).
Vorgärten an Straßen können nur durch
Festsetzung besonderer, von den Straßenflucht-
linien verschiedener Baufluchtlinien entstehen
(§ 1 Abs. 4 des Straßen= und Baufluchtlinien-
gesetzes; vgl. das.). Die zwischen den beiden
Fluchtlinien liegende Grundfläche, das Vor-
gartengelände, ist als Gartenland an-
zulegen und zu unterhalten. Die
Verpflichtung hierzu ist in Judikatur und Praxis
(OVG. 18, 371; Pr VBl. 15, 583) als eine öffent-
liche, polizeilich erzwingbare Verbindlichkeit des
Straßenanliegers anerkannt worden; sie tritt erst
mit der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks
in Erscheinung, da erst mit dieser der Vorgarten
rechtlich entsteht, zuvor lediglich Projekt ist
(OVG. 33, 422; 50, 424). Es ist unzulässig,
durch Polizeiverordnung ohne gleichzeitige Fest-
setzung von Fluchtlinien oder durch Ortsstatut
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Ausland (Bescheid vom 17. Jan. 1872 —
Ml. 58). Bei Verurteilung durch mehrere
Erkenntnisse sind die verschiedenen Strafen
unter Außeransatzlassung von Festungshaft und
Haftstrafen zusammenzurechnen und drei Vier-
teile der Summe als diejenige Zeit anzunehmen,
nach deren Ablauf die vorläufige Entlassung des
Gefangenen erfolgen darf. Ist auf die erkannte
Strafe eine erlittene Untersuchungshaft anzu-
rechnen, so kommt für die vorläufige Entlassung
nur der Teil der erkannten Strafe in Betracht,
welcher nach Abzug der angerechneten Unter-
suchungshaft für die Strafverbüßung übrigbleibt.
Die vorläufige Entlassung, während welcher der
Entlassene unter besonderer polizeilicher Über-
wachung steht (vgl. hierzu AusfAnw. vom
21. Jan. 1871 § 11 und Vf. vom 11. Mai 1904
— MBl. 140) und sich allen zu dem Zweck über
ihn verhängten Maßregeln zu fügen hat, kann
bei schlechter Führung des Entlassenen, oder
wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auf-
erlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jeder-
zeit widerrufen werden. Der Widerruf hat die
Wirkung, daß die seit der vorläufigen Entlassung
die Anlage von Vorgärten oder die Unterhaltung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf
von Vorgärten, die auf anderem Wege als durch die festgesetzte Strafdauer nicht angerechnet
Fluchtlinienfestsetzung — etwa durch privatrecht- wird. Bes ·
Unternehmern lassung, sowie über den Widerruf ergeht vom
Grundstücks= J
liche Verträge zwischen den
einer Straßenanlage und den
Der Beschluß über die vorläufige Ent-
Vor dem Beschluß über die Entlassung ist
käufern — entstanden sind, anzuordnen (vgl. die Gefängnisverwaltung zu hören. Die einst-
die vorangeführten Entsch. des OVG.). Der
Vorgarten gehört nicht zur Straße, sondern zum
Grundstücke und verbleibt daher im Eigentum
des Straßenanliegers. Über die Frage, wenn
und wie V. anzulegen sind, s. Erl. vom 20. Dez.
1906 (MBl. 1907, 65); s. Straßen= und
Baufluchtliniengesetz.
Borgeschichtliche Funde s. Denkmal-=
pflege und Denkmalschutz.
Borgesetzte s. Disziplinarbehörden I.
Borläufige Strafentlassung. Sie ist in den
§§ 23—26 St#B. und in der dazu erlassenen
Ausf f. vom 21. Jan. 1871 (Ml. 47; JM#-
Bl. 34), sowie in verschiedenen Ministerial-
erlassen, namentlich denen vom 11. Sept. 1871
(Ml. 311), vom 30. Nov. 1871 (MBl. 348)
und vom 27. Jan. 1872 (MBl. 58) geordnet;
vgl. auch die Dienstordnung für die dem MdJ.
unterstellten Strafanstalten und größeren Ge-
fängnisse vom 14. Nov. 1902 § 181. Es liegt
ihr der Gedanke zugrunde, daß den zu einer län-
geren Zuchthaus= oder Gefängnisstrase Ver-
urteilten die Möglichkeit gewährt werden soll,
sich durch eine gute Führung in der Straf-
anstalt eine bedingte Abkürzung der zu ver-
büßenden Strafzeit zu verschaffen und ihre
Fähigkeit, wieder in den Genuß der vollen
bürgerlichen Freiheit einzutreten, zu bewähren.
Sie ist niemals ein Recht, sondern immer als
eine bloße Vergünstigung anzusehen, deren der
Gefangene nur unter besonderen Umständen
teilhaftig gemacht werden darf. Die zu einer
längeren Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe Ver-
urteilten können, wenn sie drei Vierteile, min-
destens aber ein Jahr der ihnen auferlegten
weilige Festnahme vorläufig Entlassener kann
aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohles
von der Polizeibehörde des Ortes, an welchem
der Entlassene sich aufhält, verfügt werden. Der
Beschluß über den endgültigen Widerruf ist so-
foFrt nachzusuchen. Führt die einstweilige Fest-
nahme zu einem Widerrufe, so gilt dieser als
am Tage der Festnahme erfolgt. Ist die fest-
gesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider-
ruf der vorläufigen Entlassung erfolgt ist, so
gilt die Freiheitsstrafe als verbüßt. Die Be-
arbeitung der Angelegenheiten der vorläufigen
Entlassung liegt den Oberstaatsanwälten ob, und
zwar im einzelnen Falle demjenigen, in dessen
Bezirke das verurteilende Gericht liegt, und
bei Verurteilung zu mehreren Strafen dem-
jenigen, in dessen Bezirke das Gericht liegt,
welches auf eine Gesamtstrafe oder auf die
längste Strase erkannt hat. Verschieden von
der v. S. ist die in Preußen und den meisten
deutschen Bundesstaaten bestehende sog. be-
dingte Begnadigung, s. Begnadi-
gung a. E.
Vorläufige Bormundschaft s. Entmündi-
gung I, Vormund und Vormund=
schaft II.
Bormerkscheine sind ihrem Namen nach zoll-
amtliche Papiere, die dazu bestimmt sind, aus-
gehende Waren für den zollfreien Wiederein-
gang vorzumerken. Zu diesem Zwecke
finden sie insbesondere Verwendung für Güter,
die zu öffentlichen Ausstellungen (s. Ausstel-
lungen), zur Ansicht, zum vorübergehenden
Gebrauch (s. Retourwaren) oder im pas-
siven Veredlungsverkehr (s. d.) nach dem Aus-
lande gesandt werden. Daneben werden aber
Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit als V. auch solche zollamtliche Papiere be-
gut geführt haben, mit ihrer Zustimmung vor= zeichnet, an deren Hand der Wiederausgang
läufig entlassen werden, jedoch niemals in das zollfrei eingebender Waren, z. B. der Wieder-