Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wegeüberführungen und Wegeunterführungen — Wehrpflicht 
behrlicher W. zur Entschädigung für Grund- 
crwerb treffen S§ 20—22 AsnN. II, 15, sowie 
hieruber und über die vorzugsweise Berücktsichti- 
gung der Aulieger bei der Veräußcrung § 36 
der Wegeordnung für Sachsen und §§ 9, 34 der 
Wegeordnung für Westpreußen, sowier etwas ab- 
weichend hiervon § 33 der Wegeordnung für! 
Posen nähere Bestimmungen. 
Wegeüberführungen und Wegennterführun- 
gen über und unter Eisenbahnen stehen unter der 
Wegepolizeibehörde (OV. 42, 215; 43, 227). 
Ihre Anordnungen bedürsen jedoch, soweit deren 
  
liche Fußwege, im § 
  
Durchführung ohne Eingriff in den Eisenbahn- 
korper nicht moglich ist, der vorherigen Zustim- 
mung des Mdöl. 
Wegeverbände sind in den östl. Provinzen, 
Zweckverbände im Sinne der #s 123 ff. Gem O., 
doren Vorschriften für ihre Bildung us. maß- 
gebend sind (vgl. Wegeordnung Hür Sachsen vom 6 
11. Juli 1891 — GE. 316 — §& 18, Wegcordnung 
für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 — 6. 357 
— § 20, Wegeordnung für Posen vom 15. Juli! 
1907 .— 6. 213 — §& 19). Die Anfechtung an 
den Verbdand gerichteter wegepolizcilicher Ver- 
fügungen gemäßtß § 56 ZG. steht nur dem Ver- 
bandsvorsteher, nicht den einzelnen zum Verbande 
ge hörigen Kommunalbczirken zu (OV#. 39, 205). 
In HOinnover ist die Wegebaulast bei Land- 
straßen an W. iu besonderem Sinne übertragen, 
indem hier nicht eince besonderc Verbandsbil-- 
dung stattfindet, vielmehr der Regel nach der 
ot brigkeitliche Bezirk, d. i. je t auf Grund der 3§§2, 
111, 112, 114 der Kr O. für die Prov. Hannover 
vom 6. Mai 1881 (GS. 181) der Kreis den Ver- 
band darstellt. Die Aufbringung der Mittel er- 
folgt hier nach den besonderen Vorschriften der 
S 34 ff. des Wegegesetzes vom 28. Juli 1851 
mittels Umlagen. llder deren Berechnung so- 
wie die Heranziehung vgl. O G. 13, 14 ff.; 
1), 17 ff.; 16, 38. 
Wegeverlegungen s. Verlegung 
öffentlichen Wegen. 
Wegevberzeichnisse, auch We gekataster genannt, 
sind vielfach vorgeschrieben. So mit maßgebender 
Bedeutung für die rechtlichen Eigenschaften der 
betreisenden Wege für die Provinzialchausseen; 
in der Prov. Hannover § 8 des G. vom 20. Juni 
1851 (Hann GS. 119), § 24 des G. vom 8. Juli 
1975 (GS. 501), für die Haupt= und Neben- 
landstraßen in der Prov. Schleswig-Holstein 8§ 3, 
4 der Wegeverordnung vom 1. März 1812 
(Samml. der Verordnungen S. 191), für die 
Landstraßen und Landwege im Reg.-Bez. Kassel 
§ 12 des G., betr. die Landwege im Reg.-Bez. 
Kassel, vom 25. Aug. 1909 (GS. 741) und 
§& 1—3 des G. vom 26. Febr. 1875 (GE. 94), 
für die Kunststraßen in den älteren Provinzen! 
§ 12 des G. vom 20. Juni 1887 (GS. 301). Die, 
Eintragung eines Weges in das Kunststraßenver- 
zeichnis, die der gehörigen Grundlage entbehrt, 
genügt allein nicht, den Weg zur Kunststraße, 
oder einen Wegeteil, der rechtlich zur Kunst- 
straße nicht gehört, zu einem Teile derselben zu 
machen (OV G. 26, 218). Ferner kennt die Wege- 
ordnung für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 
(GS. 357) § 16 (vgl. dazu die AusfAnw. vom 
29. Okt. 1908 — MhBl. 241) W. für die Pro- 
vinzial- und Kreiswege. Ebenso die Wegeord- 
nung für Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 243) 
von 
  
  
(O. 42, 199). 
behörungen der öffentlichen Wege. 
935 
§* 15, wo außerdem fakultativ Gemeindewegever- 
zeichnisse zugelassen sind (vgl. dazu die Ausf Anw. 
vom 29. Okt. 1908 — MBl. 244). Die Tatsache 
der Eintragung begründet die Rechtsvermutung 
für die Richtigkeit des Verzeichnisses. Dagegen 
besitzen die im §5 der Wegeordnung für Lanen- 
burg für Haupt- und Nebenwege, sowie öffent- 
10 des hann. Wegegesetzes 
vom 28. Juli 13851 Für die Gemeindewege, im 
8237 der schlholst. Wegeverordnung vom 1. März 
1812 für Nebenwege und öffentliche Fußwege, 
im 3§94 der Gem O. für die Rheinprovinz vom 
23. Juli 1845 (GS. 523) und § 65 der St0 . 
für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (C. 
106) vorgeschriebenen W. nur reglementarische 
Bedeutung (OVG. 28, 243). Von den M. im 
obigen Sinne verschieden sind die überwiegend 
unter Gesichtspunkten der Landesaufnahme auf- 
gestellten Straßenverzeichnisse. Vgl. 
daselbst und Kunststraßen IIa. 
Wegweiser, soweit sie sich auf öffentliche Wege 
beziehen — die For derung ihrer Anbringung an 
Privatwegen ist unzulässig (O# G. 53, 273) —, 
gelten als Zubehörung der öffentlichen Wege. 
Ihre Anbringung und Unterhaltung ist daher 
Teil der Wegebaulast (OV G. 3, 184). Die Auf- 
schriften haben in deutscher Sprache zu erfolgen 
S. Wegebaulast I, Zu- 
Wehre (Stauwehre) unterliegen den Vor- 
schriften über Stauanlagen (s. d.). 
Wehrordnung (deutsche) ist die Zusammen- 
stellung der auf die Ergänzung des Heeres und 
der Marine bezüglichen Vorschriften. Sie ist in 
neuer Gestalt unterm 22. Nov. 1888 erlassen, 
hat jedoch seitdem wiederholte Anderungen er- 
fahren (neueste Ausgabe 1901 bei E. S. Mittler 
& Sohn in Berlin). S. auch Militärersatz- 
wesen. 
Wehrpflicht. I. W. ist die Verpflichtung der 
Staatsangehörigen ohne Unterschied zum Dienste 
in der bewaffneten Macht. Die allgemeine W. 
steht im Gegensatz zu dem früheren Konskriptions- 
system, unter welchem die Ergänzung des stehen- 
den Heeres, soweit sie nicht durch Werbung er- 
folgte, durch Aushebung in bestimmten, den 
einzelnen Regimentern zugewiesenen Bezirken 
(Kantons) stattfand, jedoch unter Befreiung 
ganzer Bevölkerungsklassen, stellenweise auch 
ganzer Gebiete von der Dienstpflicht und mit 
dem Rechte, für die Erfüllung des Dienstes einen 
Stellvertreter zu bestellen. Die allgemeine 
W. entstammt der Zeit der Befreiungskriege. 
Gesetzlich ist sie zuerst in dem G. über die Ver- 
pflichtung zum Kriegsdienste vom 3. Sept. 1814 
(GS. 79): „Jeder Eingeborene, sobald er das 
20. Jahr vollendet hat, ist zur Verteidigung des 
Vaterlandes verpflichtet“ festgestellt und dem- 
nächst in der V U. Art. 34 von neuem zum Aus- 
druck gebracht worden. Durch Art. 57 R.: 
„Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich 
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen“ 
ist die allgemeine W. für das ganze Reich ein- 
geführt. Die W. umfaßt die Verpflichtung zum 
Dienste im stehenden Heere oder in der Flotte, 
sowie in der Landwehr und der Seewehr (s. 
Militärdienstpflicht), in der Ersatz- 
reserve und der Marineersatzreserve (s. Ersaz- 
reservo) und im Landsturm (s. d.). Ein Aus-
	        
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