Wohnung (widerrechtliches Eindringen in die W.) 961
lassen. Diese dem Reichsgesetz über die Beseiti= Unterkunft zu gewähren, nicht also bloße Ab-
gung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, steigequartiere (OBGt. 7, 209; 10 S. 2 u. 8;
dessen auf den Begriff des W. bezügliche Be= 12 S. 1 u. 8; OV. 53, 151). Die „Absicht
stimmung das neue Doppelsteuergesetz vom dauernder Beibehaltung" braucht auch hier nicht
22. März 1909 (Rehl. 332) unverändert über= auf ein Wohnen von unbegrenzter Dauer ge-
nommen hat, dem ErgSt G. (§1) und dem KA. richtet zu sein (O#G#t#.# 12 S. 1 u. 9); dagegen
(833) entsprechende Begriffsbestimmung (s. u. 1II) genügt nicht die Absicht, nur vorübergehend zu
ist denn auch in die LO. f. d. ö. Pr. vom 6 wohnen. Die Absicht muß rechtswirksam sein; es
3. Juli 1891 (§ 7), für Schleswig-Holstein vom genügt also nicht die Absicht eines nicht oder nur
4. Juli 1892 (§ 7), die St O. für Hessen-Nassau beschränkt Handlungsfähigen, sondern eine solche
vom 4. Aug. 1897 (§5 3), die LG#O. für Hessen= muß durch die Absicht des gesetzlichen Vertreters
Nassau vom 4. Aug. 1897 (§7) und die Hohenzoll= ergänzt werden (OV. 13, 111; O###t.
GemO. vom 2. Juli 1900 (§X 7) ausgenommen 1, 86). Beide Momente, Innehaben der Woh-
worden. Im Geltungsberciche dieser Gesetze nung und Absicht dauernder Beibehaltung,
kann hiernach ein W. ohne den Besitz einer Woh-
nung weder erworben noch beibehalten werden.
Mit dem Besitz der Wohnung muß die Absicht
verbunden sein, die betreffenden Räume zum
Wohnen und nicht nur vorübergehend als sog.
„Absteigequartier“ zu benutzen (O## G. 53, 151).
Räume, die nur zur Aufbewahrung von Möbeln
dienen und noch nicht bewohnbar eingerichtet sind,
können nicht als Wohnung gelten (O#W . 26, 72;
30, 24), ebensowenig ein Geschäftsbureau (OVG.
15, 41). Ob eine Absicht der dauernden Bei-
behaltung der Wohnung besteht, die nicht auf
ein Wohnen von unbegrenzter Dauer gerichtet
zu sein braucht, ist nach den tatsächlichen Um-
ständen jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die
polizeiliche An= und Abmeldung ist hierbei nicht
entscheidend. — Der Wille, einen W. zu be-
gründen, ist als vorhanden anzusehen, wenn aus
dem tatsächlichen Aufenthalt in bestimmten Räu-
men der Wille ersichtlich wird, diese Räume als
Wohnung entweder ununterbrochen oder für ge-
wisse Zeiträume zu benutzen und beizubehalten.
Ein ununterbrochener Aufenthalt in der Wohnung
braucht nicht beabsichtigt zu sein. Das Innehaben
der Wohnung besteht auch während ihrer Nicht-
benutzung fort, solange sie besessen wird und der
Wille regelmäßiger Benutzung fortbesteht (OV#G.
vom 18. Febr. 1898 — Pr VBl. 20, 46). Geistes-
kranke, die in eine öffentliche Irrenanstalt auf-
genommen worden sind, haben in der Regel dort
keinen W., weil das Verfügungsrecht an den dort
von den Kranken benutzten Räumen nicht deren
Vertretern, sondern der Anstaltsleitung zusteht,
die in der Unterbringung der Kranken sowie
in der Einrichtung der hierzu dienenden Räume
und der Art ihrer Benutzung gewöhnlich völlig
freie Hand hat (OV G. vom 4. April 1892 —
Pr VBl. 24, 421).
III. Im steuerlichen Sinn ist nach
8 1 Eink G., § 33 KA. für den Begriff des
W. die Begriffsbestimmung im § 1 Abs. 2 des
G. wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870 (Rel. 119), an dessen Stelle
jetzt, ohne in dieser Beziehung eine Anderung
zu bringen, der § 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes
vom 22. März 1909 getreten ist, maßgebend
(s. o. II). Das „Innehaben“" einer Wohnung be-
deutet auch hier die faktische Herrschaft über die
Räume mit dem ausschließlichen Verfügungsrecht
(OV##t. 7, 213; 12, 1). Als „Wohnung“ gelten
nur geschlossene Räume, die nach Zahl und Ein-
richtung geeignet erscheinen, demjenigen, um
dessen W. es sich handelt, für sich und seinen
Haushalt standesgemäße, wenn auch nicht unter
allen Umständen für seine Bedürfnisse ausreichende
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
müssen zusammentreffen (OV## G. vom 14. Nov.
1902 — Pr l. 24, 321). Der Begriff des
W. im Sinne des Eink t G. und des K2.
deckt sich nicht mit dem des § 7 BG B. (s. o. 1);
dagegen war letzterer bis zum Inkrafttreten des
neuen Kreis= und Provinzialabgabengesetzes vom
23. April 1906 maßgebend für die Kreisbesteue-
rung (OVG. vom 16. Dez. 1902 — PrBl.
24, 166) und ist auch maßgebend für die Kirchen-
steuerpflicht (OV.G. 51, 182). — „Dienstlicher
W.“ im Sinne des § 2 Abs. 3 des Doppelsteuer-
gesetzes vom 22. März 1909 und § 1 EinkSt G.
ist der durch das Amt oder den Dienst dauernd
angewiesene Ort, gleichviel ob er mit dem Orte
der tatsächlichen Wohnung zusammentrifft oder
nicht (BR Drucks. für 1872 Nr. 90; OV Gt.
11 S. 10 u. 15). Einen dienstlichen W. können
nur im unmittelbaren oder mittelbaren Reichs-
oder Staatsdienste stehende Personen haben
(OVt. 9, 178; 8, 6; 11 S. 7 u. 15). Vor-
aussetzung eines dienstlichen W. ist ferner dauernde
Verleihung der amtlichen oder dienstlichen Stelle
oder doch Kommittierung „bis auf weiteres“
(O###GSt. 1, 180; 11, 15 ff.; vgl. auch 8, 6;
11, 18). Für die Kommunalbesteuerung kommt
der dienstliche W. nach § 41 KA. nicht in Be-
tracht (s. Steuerdomizil).
IV. üÜber den Begriff, den Erwerb und Ver-
lust des Unterstützungswohnsitzes
im armenrechtlichen Sinne (. d.
Wohnung (widerrechtliches Eindringen in die
W.). Die W. ist unverletzlich (V U. Art. 6). Als
W. ist der Jubegriff der Räumlichkeiten anzu-
sehen, welche einer einzelnen oder mehreren zu-
sammengehörenden Personen zum ständigen
Aufenthalte dienen oder zur Benutzung frei-
stchen (RGt. 12, 132). Das Eindringen in
eine W., in das befriedete Besitztum oder in ab-
geschlossene Räume, welche zum ösffentlichen
Dienst bestimmt sind, ist auf Antrag als Haus-
friedensbruch (St GB. § 123) strafbar, wenn es
widerrechtlich, d. h. gegen den Willen des In-
habers und ohne ein dem Eindringenden zur
Seite stehendes stärkeres Recht, also unter Ver-
letzung des Hausrechtes erfolgt. Dem wider-
rechtlichen Eindringen in eine W. steht hinsicht-
lich der Strafbarkeit gleich, wenn jemand sich
aus einer W., in der er ohne Befugnis weilt, auf
Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
Schwere Fälle des Hausfriedensbruches liegen
vor, wenn solcher verübt wird von einer mit
Waffen versehenen Person, von mehreren ge-
meinschaftlich oder von einer öffentlich zu-
sammengerotteten Menschenmenge in der Ab-
sicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten
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