Zirkusgebäude — Zivilprozeßordnung
stimmter Zahl in „Zinsscheinbogen“ ausgegeben
werden, und gegen deren Vorlegung die Zins-
rate, über welche der Z. lautet, nach deren
Fälligkeit gezahlt wird. Nachdem sämtliche Z.
des ausgegebenen Zinsscheinbogens fällig ge-
worden sind, wird gegen Einlieferung der mit
dem letzteren ausgegebenen „Zinsscheinanwei-
sung" (Talon) ein neuer Zinsscheinbogen verab-
folgt (vgl. die Artikel Inhaberpapiere
und Talons). Z. verjähren in vier Jahren
nach Ablauf des Jahres, in dem der verbriefte
Zinsbetrag fällig geworden ist (B#B. 88 197,
206). Eine Kraftloserklärung abhanden gekom-
mener oder vernichteter Z. findet nicht statt
(vgl. den Artikel Kraftloserklärung
von Inhaberpapieren).
Zirkusgebände s. Theatergebäude.
Zivilanwärter s. Zivilsupernume-
rare.
Zivilbehörden werden im Gegensatz zu den
Militärbehörden (s. d.) die bei dem
Militärersatzgeschäft beteiligten Behörden und
Beamten der inneren Verwaltung und im
weiteren Sinne alle Staats= und Reichsbehörden,
die nicht zum Ressort des Kriegsministeriums
sowie des Reichsmarineamtes gehören, genannt.
Zivilehe. Sic bildet den Gegensatz zur kirch-
lichen Ehe im früheren Sinne, d. i. der Ehe,
deren Begründung und staatliche Anerkennung
von der Mitwirkung kirchlicher Organe ab-
hängig ist (bei Katholiken seit dem Tridentiner
Konzil 1545—1563 Erklärung des Eheschließungs-
willens vor dem zuständigen Pfarrer und zwei
Zeugen — passive Assistenz —, bei Protestanten
Zusammensprechung der Verlobten durch
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mehr rechtmäßig verbundene Eheleute seien
(§ 1318), um klarzustellen, daß es sich lediglich
um die rechtliche Seite der Ehe handelt und die
religiösen Verpflichtungen der Eheleute in keiner
Weise berührt werden (§ 1588). Neben der
obligatorischen Z. ist die kirchliche Ehe bloß
fakultativ und bedeutet dann nur noch die
unter Mitwirkung der Kirche begründete Ehe
von ausschließlich kirchlicher Bedeutung. Die
Eigenschaft der Z. als obligatorisch hat noch
besonderen Ausdruck gefunden in der grund-
sätzlichen Strafbarkeit eines Geistlichen oder
eines anderen Religionsdieners, welcher — nicht
bloß aus fahrlässigem Irrtum (R#St. 4, 233) —
zu den religiösen Feierlichkeiten einer Ehe-
schließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen
worden ist, daß die Ehe vor dem Standes-
beamten geschlossen sei (PStE. § 67 Abs. 1
und EGBG#B. Art. 46 Ziff. III). Vgl. Ehe
und Eheschließung.
Zivilkabinett s. Kabinett. »
Zivilkammerui.Landgettchtell
und III.
Zivilliste ist ursprünglich die Bezeichnung für
denjenigen Teil des englischen Staatshaushaltes,
welcher im Gegensatz zu den gesondert bewil-
ligten Ausgaben für das Heer und die Marine
die Ausgaben der Zivilverwaltung und des
kgl. Hofhaltes (eivil list) gemeinschaftlich umfaßte
und der Disposition des Königs unterlag. Von
hier aus hat sich die Bezeichnung auf diejenigen
Staatsausgaben übertragen, welche in Ländern
mit monarchischer Verfassung für den Unterhalt
des Staatsoberhauptes, sowie seiner Familie
und des Hofhaltes mit freier Verfügungsfähigkeit
einen Geistlichen zuerst als übliche, später meist " bestimmt sind. Das Reich kennt keine derartigen
als notwendige Form, letzteres namentlich Bewilligungen für den Kaiser; wegen der-
nach dem AL., nach diesem aber auch für jenigen in Preußen s. Kronfideikommiß.
Katholiken), und ist dieienige Ehe, bei welcher Zivilprozeßordmung. I. Dem Zivilprozeß
kein kirchliches Organ, sondern ein staatlich war bei den Römern schon frühzeitig eine sorg-
angestellter Bramter, der Standesbeamte, mit- fältige Pflege zuteil geworden, während er sich
wirkt. Die Mitwirkung besteht dabei nicht in in Deutschland bis zur Rezeption des römischen
einer bloß passiven Assistenz, sondern entweder Rechtes in weit geringerem Maße entwickelt
in dem sich an die Erklärung der Verlobten hatte. Von der italienischen Doktrin wurde der
anschließenden Ausspruch des Standesbeamten, justinianische Zivilprozeß von der Zeit der
daß diese nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig Glossatoren an mit durch das kanonische Recht
verbundene Eheleute seien, wic im Personen-
standsgesetz vom 6. Febr. 1875 (Röl. 23),
oder darin, daß zwar die Ehe durch die Er-
klärungen der Verlobten selbst zustande kommt,
aber wesentlich ist, daß die Erklärungen nicht
bloß vor dem Standesbeamten abgegeben wer-
den, sondern dieser auch zu ihrer Entgegennahme
getroffenen Anderungen zu einem einheitlichen
Ganzen verarbeitet und dieses dann, freilich nicht
ohne erhebliche Abweichungen infolge des Ein-
flusses deutscher Auffassung und einzelner er-
lassenen Vorschriften (besonders Reichskammer-
gerichtsordnung von 1495), als gemeiner Zivil-
prozeß in Deutschland ausgenommen und an-
bereit ist, wie jetzt nach dem BGB. § 1317. gewendet. Für Preußen erfolgte eine be-
Man spricht von einer fakultativen Z., sondere Ordnung durch den ersten Teil der
wenn sie den Brautleuten wahlweise mit der Allg. Gerichtsordnung vom 6. Juli 1793 (s. d.).
kirchlichen Ehe zur Verfügung gestellt ist, und ! In der Rheinprovinz, in Rheinhessen und der
von obligatorischer Z., wenn sie die Rheinpfalz fand der code de procédure civile
rechtlich allein verbindliche, ausschließlich staat= von 1806 Eingang und behielt auch nach dem
lich anerkannte Ehe ist, wie zuerst in Frankrcich
und dann in Preußen seit dem G. vom 9. März
1874 (GS. 95) und in Deutschland seit dem G.
vom 6. Febr. 1875, sowie nach dem BGB.
Das letztere bedient sich des Ausdrucks „bürger-
liche Ehe“ (Überschrift zum 1. Abschn. des
4. Buches) und läßt den Standesbeamten nur
aussprechen, daß die Verlobten kraft dieses
Gesetzes, d. h. des BB., nicht etwa kraft
des Rechtes oder Gesetzes im allgemeinen, nun-
Aufhören der Fremdherrschaft fortdauernde Gel-
tung. Andere deutsche Staaten gaben sich
eigene Prozeßordnungen; die wichtigste davon
ist die hannoversche vom 8. Nov. 1850. Nach
mehrfachen Entwürfen kam für das Deutsche
Reich die 8 PO. vom 30. Jan. 1877 mit einem
EG. zustande. Beide Gesetze traten am 1. Okt.
1879 in Kraft und haben, mit Ausnahme von
zwei geringfügigen Anderungen (G. vom 30. April
1886 — RBl. 130 — und vom 29. März 1897