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Zivilsenate — Zivilsupernumerare
— RBl. 159), bis zum 31. Dez. 1899 ge= Weismann, Schmidt, Hellwig, Heilfron-
golten. Bei der Beratung des BB. stellte
sich eine Umarbeitung der mit ihm zusammen-
hängenden Vorschriften der 3P. als not-
wenig heraus. Diese hat zusammen mit einer
ziemlich großen Zahl prozeßtechnischer Ande-
rungen von meist nicht erheblicher Bedeutung
ihren gesetzgeberischen Ausdruck gefunden in
dem G., betr. Anderungen der 8PO., und in
dem EG. dazu, beide vom 17. Mai 1898 (RG-
Bl. 256, 332) und ist mit dem BGB., also
am 1. Jan. 1900, in Kraft getreten. Der da-
nach geltende neue Text der Z3PO. wurde am
20. Mai 1898 bekanntgemacht (Rul. 418).
Wichtige Anderungen der Bestimmungen über
die Revision und die Beschwerde haben das
G., betr. Anderungen der 3 PO., vom 5. Juni
1905 (RaBl. 536) und solche teils allgemein,
besonders aber des Verfahrens vor den Amts-
gerichten das G., betr. Anderungen des GW.,
der 8PO., des GKG. und der RA#GebO., vom
1. Juni 1909 (RBl. 475), ferner daz G., betr.
die Zuständigkeit des Reichsgerichts, vom 22. Mai
1910 (Rl. 767) und das G., betr. die bei
einem obersten Landesgericht cinzulegenden
Revisionen in bürger ichen Rechtsstreitigkeiten,
vom 20. Febr. 1911 (R3Bl. 59) gebracht.
II. Die 8PO. ist in zehn Bücher geteilt.
Sie erschöpft nicht das gesamte Zivilprozeßrecht.
Reichsrechtliche Quellen desselben sind neben ihr
das GW., die K O., das GK G., die Gebührenord-
nung für Gerichtsvollzieher, die für Zeugen und
Sachverständige und die für Rechtsanwälte, die
Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878/22. Mai
1910, das 8VG. vom 24. März 1897/20. Mai
1898, das G. über die Konsulargerichtsbarkeit,
das Schutzgebietsgesetz, das Gewerbegerichts-
gesetz, das G., betr. Kaufmannsgerichte usw.
Außerdem finden sich einzelne Prozeßrechtssätze
in zahlreichen privatrechtlichen Gesetzen, ins-
besondere im BGB., im HB. ufsw., wäh-
rend auf der anderen Seite die 8PO. auch
materiellrechtliche Vorschriften, z. B. im
10. Buche solche über den Schiedsvertrag, ent-
hält. Für Preußen ist zum Reichsgesetz vom
17. Mai 1898, betr. Anderungen der B3PO.,
das AG. vom 22. Sept. 1899 (GS. 284) er-
gangen. Wegen der bei den Gerichten in Ge-
brauch befindlichen Formulare zur ZPO. fs.
Vf. vom 16. Febr. 1910 (JMl. 67).
III. Unser jetziger Zivilprozeß beruht auf
den Grundsätzen: Verhandlungsmaxime, Münd-
lichkeit (#( Mündliche Verhandlun
Jortsall der Abschlußprüfung gezogen
Pick, Kisch, Willenbücher- Nöldeke u. a.:
ferner in den Enzyklopädien Birkmeyers, Kohlers
usw. sowie in der Kultur der Gegenwart, Teil II Abt. VIII:
Systematische Rechtswissenschaft; Kommentare der 8B O.
von Sydow-Busch, Peters, Freudenthal,
Förster--Kann, Petersen-Remelé.- Anger,
v. Seuffert, Struckmann-Koch, Stein,
Skonietzki-Gelpcke, Reinckc-Wienstein:
Falkmann, Die Zwangsvollstreckung, 1908; Zeitschr.
für deutschen Zivilprozeß und das Verfahren in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtesbarkeit; Meili, Das
internationale Zivilprozeßrecht.: Nußbaum, Die Prozeß-=
handlungen, ihre Voraussetzungen und Eriordernisse;
Geib, Rechteschutzbegehren und Anspruchsbetätigung im
Deutschen Zivilprozeß.
Zivilsenate s. Senate.
Zivilsupernumerare. I. Die Anwärter für
den staatlichen Subalterndienst (Bureau= und
Kassendienst) werden teils den Militärversorgungs-
berechtigten entnommen, teils gehen sie aus
bürgerlichen Bewerbern hervor. Im Unter-
schiede von den ersteren, den Militär-
anwärtern (sog. Militärsuper-
numerare, s. Militäranwärter)
werden letztere bei den Provinzialverwaltungs-
behörden Zivilsupernumerare (3Zi-
vilanwärter) bzw. Steuer-, Zoll= usw.
Supernumerare genannt. Wegen der An-
wärter für den Subalterndienst bei der Justiz-
verwaltung s. Gerichtsschreiberei und
Gerichtsschreiber III; bezüglich der An-
wärter bei der Post= und Telegraphenverwaltung
s. Post (Telegraphen) behörden und
Post(Telegraphen)beamte III; bei
den Militär= und Marineintendanturen In-
tendanturen, militärische II, III.
II. Die Annahme der Z. beruht auf der
AOrder vom 31. Okt. 1827 (v. Kamptz 11, 869),
ergänzt durch AOrder vom 10. Nov. 1855 (Ml.
1856, 59); AOrder vom 5. Okt. 1859 (Ml.
1860, 14); AOrder und Bek. vom 1. Dez. 1891
(AUZBBl. 1892, 341); St Meschl. vom 28. Jan.
1901 (U#Bl. 274), zu welchen u. a. die Erl.
vom 19. Dez. 1827 (v. Kamptz 11, 866); 4. Febr.
1856 (Ml. 57) und 22. Dez. 1859 (Mhl.
1860, 13) ergangen sind. Hervorzuheben ist
wegen der allgemeinen Erfordernisse der Erl.
vom 4. Febr. 1856 und wegen der Schulbil-
dung (s. unter 3) AOrder vom 1. Dez. 1891
und St MBeschl. vom 28. Jan. 1901, durch
welchen letzteren die Konscquenz aus dem
wird.
Danach sind die Vorschriften, welche, vor-
behaltlich einzelner Abweichungen bei den ver-
schiedenen Verwaltungsbehörden mit Rücksicht
auf die Besonderheiten des Dienstes, für die
9) 6 2W , -
und Unmittelbarkeit der Parteivorträge und der Annahme und das Verhältnis der 3. maß-
Beweisaufnahme, freie Beweiswürdigung, Ein= gebend sind, im wesentlichen folgende:
heit der mündlichen Verhandlung (keine Even- , .. ,.. .
tualmaxjmc),Paktcj,,tcjlwcsscspcspndckgjmkdcnchcfdcrProvmzmlverwaltmmsbclwrde,bei
amtsgerichtlichen Verfahren) aber auch Amts- welcher die Annahme gewünscht wird.
betricb und Offentlichkeit. Wegen des inter-
nationalen Zivilprozesses s. das Abkommen
vom 17. Juli 1905 (REl. 1909 S. 409, 907;
1910 S. 455, 871) und das G. zu dessen Ausfüh-
rung vom 5. April 1909 (REBl. 430) und dazu
Nippold, Die zweite Haager Friedens-
konferenz, I. Teil: Das Prozeßrecht. S.
auch
1. Die Annahme der Z. erfolgt durch
Die
Zahl der anzunehmenden Z. ist durch den
Ressortchef begrenzt. Annahme über diese Zahl
hinaus bedarf ministerieller Genehmigung.
2. Die Anforderungen, welche an
die Person des Anzunehmenden zu stellen sind,
sind neben Reichsangehörigkeit, körperlicher
Brauchbarkeit, untadelhaftem Verhalten, auch in
Prozeß und Prozeßordnungen so= politischer Beziehung, a) Ausweis über die Er-
wie Haager Konvention.
Spstematische Darstellungen des Zivilprozeßrechts von
Fitting, Planck, Wach, nleinseller,
[ffüllung der militärischen Pflich-
ten, welcher auch dann als geführt anzusehen
ist, wenn der Bewerber entweder für unbrauch--