Zollaufseher — Zollbeamte
tung der Zölle und indirekten
Steuern 13.
Jollaufseher sind die den Oberzollkontrolleuren
untergeordneten Beamten der Grenzbewachung
oder der örtlichen Steueraufsicht. Auch bei den
Hauptzollämtern und Zollämtern sind Z. an-
gestellt, K. BVeerwaltung der Zölle und
indirekten Steuern 13.
Zollansschlüsse sind Teile eines Staatsgebiets,
welche zollrechtlich als Ausland behandelt wer-
den. Vom deutschen Zollgebiet sind ausge-
schlossen: 1. einige wegen ihrer Lage zur Ein-
schließung in die Zollgrenze nicht geeignete
badische Gemeinden, 2. die Insel Helgoland
(Rl. 1890, 207), 3. im Interesse der Freiheit
und Förderung des Handels mit dem Aus-
lande die sog. Freihäfen (s. d.) von Hamburg,
Cuxhaven, Bremerhaven, Geestemünde, Bremen
und Emden. Z. sind ihrer tatsächlichen recht-
lichen Behandlung nach auch die formell zum
Zollgebiet gehörigen Freibezirke (Freigebiete) von
Brake, Stettin, Neufahrwasser und Altona (s.
Freibezirk). Die Grenzen gegen die Z.
werden ebenso wie die gegen das politische
Ausland zur Wahrung des Zollschutzes durch
Grenzaufsichtsbeamte bewacht.
Literatur s. Freibezirk.
Zollbeamte. I. Höhere Beamte. Die
Stellen der Mitglieder der Oberzolldirektionen
(s. Berwaltung der Zölle und in-
direkten Steuern) und die häheren
Stellen werden ausschließlich mit zum höheren
Verwaltungs= oder Justizdienst befähigten, im
Staatsdienst praktisch vorbereiteten (G. vom
10. Aug. 1906 — GS. 378 — 8§ 11) und dort
zu Regierungsassessoren ernannten
Beamten besetzt. Die zunächst probeweise über-
nommenen Beamten erfahren eine verschiedene
Ausbildung, je nachdem sie für das allge-
meine Gebiet der Zollverwaltung oder für das
Stempelwesen bestimmt sind. Im ersteren Falle
sind sie zunächst einige Zeit bei Hauptzollämtern
sowie diesen nachgeordneten Dienststellen, ins-
besondere auch im Grenzbewachungsdienste und
sodann bei einer Oberzolldirektion tätig. Nach
der endgültigen Übernahme in die Verwaltung
und Ernennung zum Regierungsassessor haben
sie die kommissarische Verwaltung der Stelle
eines Oberzollkontrolleurs zu übernehmen und
werden nach nochmaliger Beschäftigung bei einer
Direktion zunächst zum Oberzollinspektor und
später zum Mitglied einer Direktion ernannt.
Die für das Stempelwesen bestimmten Asses-
soren werden bei den Direktionen und den
Stempel= und Erbschaftssteuerämtern ausgebildet
und setzen die Tätigkeit bei diesen Behörden auch
nach ihrer endgültigen Übernahme in die Ver-
waltung fort, bis sie zum Mitglied einer Direk-
tion (Vorstand eines Stempel= und Erbschafts-
steueramtes) ernannt werden.
II. Mittlere Beamte. Zum Eintritt
als Zollsupernumerar in die Verwal-
tung der Zölle und indirekten Steuern ist er-
forderlich, daß der Bewerber über die nötige
wissenschaftliche Vorbildung verfügt, körperlich
gesund ist, sich sittlich tadellos geführt hat, und
imstande ist, in der Ausbildungszeit aus eigenen
Mitteln zu leben. Auch muß er das 17. Lebens-
jahr zurückgelegt und darf das 23. noch nicht
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überschritten haben. Zum Nachweise der wissen-
schaftlichen Vorbildung wird das Zeugnis einer
höheren Schule mit neunjährigem Lehrgange
(Gymnasium u. dgl.) über die Versetzung nach
Oberprima, in Zweifelsfällen ausnahmsweise
noch die Ablegung einer Vorprüfung vor einem
von dem Präsidenten der Oberzolldirektion be-
stimmten Oberzollinspektor erfordert. Die Prü-
fung fällt indessen fort, wenn der Bewerber
das Abiturientenexamen bestanden hat. Be-
werber, die die Beschäftigung in der allgemeinen
Zollverwaltung wünschen, müssen ferner durch
ein kreisärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie
nach ihrer körperlichen Beschaffenheit für den
Grenz= und Steuerdienst unbedingt befähigt
sind. Bewerber, die die Bedingungen erfüllen,
werden aufgezeichnet und der Reihe nach zum
Vorbereilungsdienst einberufen. Sie können.
schon vor der Einberufung zur informatorischen
Beschäftigung bei einem Hauptzollamt oder
Stempel= und Erbschaftssteueramt zugelassen
werden (Zollanwärter). Tie Einberufung
der Supernumerare für die allgemeine Zoll-
verwaltung erfolgt jedoch in der Regel erst
dann, wenn sie ihrer Dienstpflicht im Heere
oder in der Marine genügt haben. Die ein-
berufenen Bewerber werden vereidigt und haben
sich sodann einem, in der Regel auf drei Jahre
bemessenen Vorbereitungsdienst zu unterziehen,
während dessen sie, soweit sie für die allge-
meine Zollverwaltung bestimmt sind, möglichst
in sämtlichen Zweigen der Verwaltung, ein-
schließlich des Stempelwesens, beschäftigt wer-
den, wogegen die für das Gebiet der Stempel-
und Erbschaftssteuerverwaltung bestimmten Su-
pernumerare vorwiegend bei den Behörden dieser
Verwaltung beschäftigt werden. Nach Beendi-
gung der Vorbereitungszeit werden sie zur Prü-
fung zugelassen, die wiederum für die Super-
numerare der allgemeinen Zollverwaltung und
diejenigen der Stempel= usw. Verwaltung ver-
schieden ist. Die Prüfung erfolgt am Sitze der
Direktion vor einer, durch den erwähnten Prä-
sidenten ernannten Kommission und erstreckt sich
auf die Gesetze und sonstigen Vorschriften über
die Zölle und indirekten Steuern, auf die Reichs-
verfassung und sonstige von Z3. anzuwendende
Gesetze, auf das Kassen-- und Rechnungswesen,
die Geschäftsverwaltung der Hauptzollämter und
Unterstellen, ferner, jedoch nur für die Super-
numerare der ersteren Gattung, auf die Aus-
übung des Aufsichtsdienstes sowie die Grund-
züge der Naturwissenschaften und der allge-
meinen Warenkunde. Die Supernumerare der
zweiten Gattung werden auch über die ein-
schlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts
geprüft. Nach Bestehen der Prüfung werden
die Supernumerare zu Zollpraktikanten
ernannt. Die Praktikanten der ersteren Gattung
werden nunmehr im Grenzbewachungs--, Steuer-
aussichts= und Zollabfertigungsdienst in Auf-
seherstellen verwendet. Nach dieser Tätigkeit
werden sie zu Vertretungen in höheren Stellen
sowie zur Aushilfe im Bureau= und Abferti-
gungsdienst herangezogen. Sie sind außer-
etatsmäßige Beamte und beziehen als solche
eine feste Vergütung (FME. vom 24. Mai
1897 — Abg #Bl. 194; s. auch Abg 8 Bl. 1902,
312 und 1904, 253). Die etatsmäßige Anstellung
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