Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zollaufseher — Zollbeamte 
tung der Zölle und indirekten 
Steuern 13. 
Jollaufseher sind die den Oberzollkontrolleuren 
untergeordneten Beamten der Grenzbewachung 
oder der örtlichen Steueraufsicht. Auch bei den 
Hauptzollämtern und Zollämtern sind Z. an- 
gestellt, K. BVeerwaltung der Zölle und 
indirekten Steuern 13. 
Zollansschlüsse sind Teile eines Staatsgebiets, 
welche zollrechtlich als Ausland behandelt wer- 
den. Vom deutschen Zollgebiet sind ausge- 
schlossen: 1. einige wegen ihrer Lage zur Ein- 
schließung in die Zollgrenze nicht geeignete 
badische Gemeinden, 2. die Insel Helgoland 
(Rl. 1890, 207), 3. im Interesse der Freiheit 
und Förderung des Handels mit dem Aus- 
lande die sog. Freihäfen (s. d.) von Hamburg, 
Cuxhaven, Bremerhaven, Geestemünde, Bremen 
und Emden. Z. sind ihrer tatsächlichen recht- 
lichen Behandlung nach auch die formell zum 
Zollgebiet gehörigen Freibezirke (Freigebiete) von 
Brake, Stettin, Neufahrwasser und Altona (s. 
Freibezirk). Die Grenzen gegen die Z. 
werden ebenso wie die gegen das politische 
Ausland zur Wahrung des Zollschutzes durch 
Grenzaufsichtsbeamte bewacht. 
Literatur s. Freibezirk. 
Zollbeamte. I. Höhere Beamte. Die 
Stellen der Mitglieder der Oberzolldirektionen 
(s. Berwaltung der Zölle und in- 
direkten Steuern) und die häheren 
Stellen werden ausschließlich mit zum höheren 
Verwaltungs= oder Justizdienst befähigten, im 
Staatsdienst praktisch vorbereiteten (G. vom 
10. Aug. 1906 — GS. 378 — 8§ 11) und dort 
zu Regierungsassessoren ernannten 
Beamten besetzt. Die zunächst probeweise über- 
nommenen Beamten erfahren eine verschiedene 
Ausbildung, je nachdem sie für das allge- 
meine Gebiet der Zollverwaltung oder für das 
Stempelwesen bestimmt sind. Im ersteren Falle 
sind sie zunächst einige Zeit bei Hauptzollämtern 
sowie diesen nachgeordneten Dienststellen, ins- 
besondere auch im Grenzbewachungsdienste und 
sodann bei einer Oberzolldirektion tätig. Nach 
der endgültigen Übernahme in die Verwaltung 
und Ernennung zum Regierungsassessor haben 
sie die kommissarische Verwaltung der Stelle 
eines Oberzollkontrolleurs zu übernehmen und 
werden nach nochmaliger Beschäftigung bei einer 
Direktion zunächst zum Oberzollinspektor und 
später zum Mitglied einer Direktion ernannt. 
Die für das Stempelwesen bestimmten Asses- 
soren werden bei den Direktionen und den 
Stempel= und Erbschaftssteuerämtern ausgebildet 
und setzen die Tätigkeit bei diesen Behörden auch 
nach ihrer endgültigen Übernahme in die Ver- 
waltung fort, bis sie zum Mitglied einer Direk- 
tion (Vorstand eines Stempel= und Erbschafts- 
steueramtes) ernannt werden. 
II. Mittlere Beamte. Zum Eintritt 
als Zollsupernumerar in die Verwal- 
tung der Zölle und indirekten Steuern ist er- 
forderlich, daß der Bewerber über die nötige 
wissenschaftliche Vorbildung verfügt, körperlich 
gesund ist, sich sittlich tadellos geführt hat, und 
imstande ist, in der Ausbildungszeit aus eigenen 
Mitteln zu leben. Auch muß er das 17. Lebens- 
jahr zurückgelegt und darf das 23. noch nicht 
  
979 
überschritten haben. Zum Nachweise der wissen- 
schaftlichen Vorbildung wird das Zeugnis einer 
höheren Schule mit neunjährigem Lehrgange 
(Gymnasium u. dgl.) über die Versetzung nach 
Oberprima, in Zweifelsfällen ausnahmsweise 
noch die Ablegung einer Vorprüfung vor einem 
von dem Präsidenten der Oberzolldirektion be- 
stimmten Oberzollinspektor erfordert. Die Prü- 
fung fällt indessen fort, wenn der Bewerber 
das Abiturientenexamen bestanden hat. Be- 
werber, die die Beschäftigung in der allgemeinen 
Zollverwaltung wünschen, müssen ferner durch 
ein kreisärztliches Zeugnis nachweisen, daß sie 
nach ihrer körperlichen Beschaffenheit für den 
Grenz= und Steuerdienst unbedingt befähigt 
sind. Bewerber, die die Bedingungen erfüllen, 
werden aufgezeichnet und der Reihe nach zum 
Vorbereilungsdienst einberufen. Sie können. 
schon vor der Einberufung zur informatorischen 
Beschäftigung bei einem Hauptzollamt oder 
Stempel= und Erbschaftssteueramt zugelassen 
werden (Zollanwärter). Tie Einberufung 
der Supernumerare für die allgemeine Zoll- 
verwaltung erfolgt jedoch in der Regel erst 
dann, wenn sie ihrer Dienstpflicht im Heere 
oder in der Marine genügt haben. Die ein- 
berufenen Bewerber werden vereidigt und haben 
sich sodann einem, in der Regel auf drei Jahre 
bemessenen Vorbereitungsdienst zu unterziehen, 
während dessen sie, soweit sie für die allge- 
meine Zollverwaltung bestimmt sind, möglichst 
in sämtlichen Zweigen der Verwaltung, ein- 
schließlich des Stempelwesens, beschäftigt wer- 
den, wogegen die für das Gebiet der Stempel- 
und Erbschaftssteuerverwaltung bestimmten Su- 
pernumerare vorwiegend bei den Behörden dieser 
Verwaltung beschäftigt werden. Nach Beendi- 
gung der Vorbereitungszeit werden sie zur Prü- 
fung zugelassen, die wiederum für die Super- 
numerare der allgemeinen Zollverwaltung und 
diejenigen der Stempel= usw. Verwaltung ver- 
schieden ist. Die Prüfung erfolgt am Sitze der 
Direktion vor einer, durch den erwähnten Prä- 
sidenten ernannten Kommission und erstreckt sich 
auf die Gesetze und sonstigen Vorschriften über 
die Zölle und indirekten Steuern, auf die Reichs- 
verfassung und sonstige von Z3. anzuwendende 
Gesetze, auf das Kassen-- und Rechnungswesen, 
die Geschäftsverwaltung der Hauptzollämter und 
Unterstellen, ferner, jedoch nur für die Super- 
numerare der ersteren Gattung, auf die Aus- 
übung des Aufsichtsdienstes sowie die Grund- 
züge der Naturwissenschaften und der allge- 
meinen Warenkunde. Die Supernumerare der 
zweiten Gattung werden auch über die ein- 
schlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
geprüft. Nach Bestehen der Prüfung werden 
die Supernumerare zu Zollpraktikanten 
ernannt. Die Praktikanten der ersteren Gattung 
werden nunmehr im Grenzbewachungs--, Steuer- 
aussichts= und Zollabfertigungsdienst in Auf- 
seherstellen verwendet. Nach dieser Tätigkeit 
werden sie zu Vertretungen in höheren Stellen 
sowie zur Aushilfe im Bureau= und Abferti- 
gungsdienst herangezogen. Sie sind außer- 
etatsmäßige Beamte und beziehen als solche 
eine feste Vergütung (FME. vom 24. Mai 
1897 — Abg #Bl. 194; s. auch Abg 8 Bl. 1902, 
312 und 1904, 253). Die etatsmäßige Anstellung 
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