Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 9. Samstag, den 25. April 1846.
Gültigkeit der von Praktikanten und Accessisten
aufgenommenen Verträge.
Der Plenarbeschluß des königl. Oberappellations=
gerichts vom 4. März 1846, nach welchem ein
Gerichtsfunktionär, Accessist oder Rechtspraktikant
bei Errichtung einer gerichtlichen letztwilligen
Verfügung die Stelle des Richters gültig nicht ver-
treten kann 1), möchte vielleicht hie und da den Zwei-
fel aufregen, ob in den Theilen des Königreichs
diesseits des Rheins die ebenbenannten mit dem
richteramtlichen Charakter nicht versehenen Personen
bei gerichtlichen Verträgen, namentlich auch bei
solchen, welche zu ihrer Gültigkeit gerichtliche Errich-
tung nothwendig haben:), die Stelle des Richters
versehen können?
Daß sie hier die Stelle des Richters vertreten
können, vorausgesetzt daß der Gerichtsvorstand sie
im Allgemeinen oder besonders hiegu beauftragt
hat 2), geht aus Folgendem hervor. ·
1)Reg.Bl.v.·J.1846S.167-70.
V 5; B. hie und da die Verträge zwischen Christen und
Inden.
2) Der Auftrag muß nicht gerade aktenmäßig gemacht seyn.
an erkennt ihn auch aus Handlungen des Vorstan-
des, z. aus einem auf den ertrag gefaßten Be-
XI.