Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 9. Samstag, den 25. April 1846. 
Gültigkeit der von Praktikanten und Accessisten 
aufgenommenen Verträge. 
Der Plenarbeschluß des königl. Oberappellations= 
gerichts vom 4. März 1846, nach welchem ein 
Gerichtsfunktionär, Accessist oder Rechtspraktikant 
bei Errichtung einer gerichtlichen letztwilligen 
Verfügung die Stelle des Richters gültig nicht ver- 
treten kann 1), möchte vielleicht hie und da den Zwei- 
fel aufregen, ob in den Theilen des Königreichs 
diesseits des Rheins die ebenbenannten mit dem 
richteramtlichen Charakter nicht versehenen Personen 
bei gerichtlichen Verträgen, namentlich auch bei 
solchen, welche zu ihrer Gültigkeit gerichtliche Errich- 
tung nothwendig haben:), die Stelle des Richters 
versehen können? 
Daß sie hier die Stelle des Richters vertreten 
können, vorausgesetzt daß der Gerichtsvorstand sie 
im Allgemeinen oder besonders hiegu beauftragt 
hat 2), geht aus Folgendem hervor. · 
1)Reg.Bl.v.·J.1846S.167-70. 
V 5; B. hie und da die Verträge zwischen Christen und 
Inden. 
2) Der Auftrag muß nicht gerade aktenmäßig gemacht seyn. 
an erkennt ihn auch aus Handlungen des Vorstan- 
des, z. aus einem auf den ertrag gefaßten Be- 
XI.