Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 6. Samstag, den 16. März 1850.
Ueber den Sa: compensatio fit ipso jare.
Von Dr. Alois Brinzt)y.
Ob die Kompensation von selbst, d. h. durch
bloßes Entstehen der Gegenforderung, oder aber
erst durch eine Handlung der Partheien (Erklärung,
Vertrag, Einrede) oder des Richters (Urtheil) ge-
schehe, ist seiner praktischen Konsequenzen wegen
wichtig. Bekommt A., dem ich 1000 schulde, gleich-
falls 1000 an mich zu fordern, so wird, wenn diese
zwei Forderungen einander selbst vertilgt haben und
A. nun in Konkurs geräth, weder die Masse
mit mir, noch ich mit der Masse etwas zu
schaffen haben. Ganz anders, wenn die Kompen-
sation ohne die Vornahme irgend einer jener Hand=
lungen nicht geschieht. Denn dann sind, falls der
Konkurs auöbricht, noch ehe der erforderliche Kom-
pensationsakt vollzogen ist, meine wie des Gemein=
schuldners Forderung annoch von Bestand; aber
1) Vgl. desselben „dle Lehre von der Kompensatlon. Eine
elollistische Abhandlung: Lelpzig 1810.“