82 Compensatlo fl ipso jore.
die des letzteren ist Gemeingut, Bestandtheil der
Masse geworden, wornach sie nicht mehr ausschließ-
lich zu meiner Befriedigung bestimmt sein kann.
Wollte ich nun gegen den Massekurator, der
jene 1000 des Kridars gegen mich einklagt, meine
1000 ohne alle Rücksicht darauf, ob und wie viel
auf letztere aus der Masse trifft, kompensiren, so
würde ich hiermit die 1000 des Kridars ausschließ-
lich für mich in Anspruch nehmen wollen; denn ist
die Kompensation gleich nicht die eigentliche, na-
tärliche Zablung, so ist sie doch Zahlung, Berrie=
digung. Je nach dem Stande des Konkurses kann
es kommen, daß meine Forderung gar nicht, oder
doch nur zu einem Theil befriedigt werden soll;
so trifft dann auch von der Forderung des Kridars
nichts oder nur ein Theil auf mich, und ich werde
also gegen dieselbe entweder gar nicht kompensiren
dürfen und unter Vertröstung meiner Forderung auf
beslere Zeiten olle 1000 in die Masse zahlen müse
sen, oder aher nur gegen einen Theil dieser 1000
kompensiren, und das Uebrige in die Masse zahlen,
Dies einer von den vielen Fällen, in welchen
die angeregte Frage wichtig wird.
Die gemeine Lehre nun ist — oder kommt doch
darauf hingus: daß die Kompensation von selbst
geschehe; schon der Umstand, Daß der Gläubiger
auch Schuldner seines Schuldners ist, sall seine
Forderung tilgen oder mindern.
Indessen kommt in den Quellen so Manches
por, was, wie vicht geleugnet werden kann, dem
Vonselbsteintritte direkt widerspricht. Vor Allem
tritt die Beckimmung entgegen, daß es im Belieben
detz. Verllagten liegen soll, gegen den klagenden
Gläubiger zu kompensiren oder nicht, letzterenfalls
besteht die Gegenforderung sammt Klagerecht fort?).
2) 12 D. h. t: Unus quisque ereditorem, quum, eun-