Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

82 Compensatlo fl ipso jore. 
die des letzteren ist Gemeingut, Bestandtheil der 
Masse geworden, wornach sie nicht mehr ausschließ- 
lich zu meiner Befriedigung bestimmt sein kann. 
Wollte ich nun gegen den Massekurator, der 
jene 1000 des Kridars gegen mich einklagt, meine 
1000 ohne alle Rücksicht darauf, ob und wie viel 
auf letztere aus der Masse trifft, kompensiren, so 
würde ich hiermit die 1000 des Kridars ausschließ- 
lich für mich in Anspruch nehmen wollen; denn ist 
die Kompensation gleich nicht die eigentliche, na- 
tärliche Zablung, so ist sie doch Zahlung, Berrie= 
digung. Je nach dem Stande des Konkurses kann 
es kommen, daß meine Forderung gar nicht, oder 
doch nur zu einem Theil befriedigt werden soll; 
so trifft dann auch von der Forderung des Kridars 
nichts oder nur ein Theil auf mich, und ich werde 
also gegen dieselbe entweder gar nicht kompensiren 
dürfen und unter Vertröstung meiner Forderung auf 
beslere Zeiten olle 1000 in die Masse zahlen müse 
sen, oder aher nur gegen einen Theil dieser 1000 
kompensiren, und das Uebrige in die Masse zahlen, 
Dies einer von den vielen Fällen, in welchen 
die angeregte Frage wichtig wird. 
Die gemeine Lehre nun ist — oder kommt doch 
darauf hingus: daß die Kompensation von selbst 
geschehe; schon der Umstand, Daß der Gläubiger 
auch Schuldner seines Schuldners ist, sall seine 
Forderung tilgen oder mindern. 
Indessen kommt in den Quellen so Manches 
por, was, wie vicht geleugnet werden kann, dem 
Vonselbsteintritte direkt widerspricht. Vor Allem 
tritt die Beckimmung entgegen, daß es im Belieben 
detz. Verllagten liegen soll, gegen den klagenden 
Gläubiger zu kompensiren oder nicht, letzterenfalls 
besteht die Gegenforderung sammt Klagerecht fort?). 
2) 12 D. h. t: Unus quisque ereditorem, quum, eun-