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Das könnke offenbar nicht gelten, wenn es ein rich-
tiger Satz wäre, daß schon vie Existenz der Ge-
genforderung die Erlöschung ver beiderseitigen For-
derungen bewirke. Unter dieser Voraussetzung würde
zwar in Frage kommen können, ob nicht der Ver-
klagte, was er etwa in Folge der Kompensations-
Versäumniß dem Kläger zahlen mußte, als inde-
bite oder sine causa gezahlt zurückzufordern be-
fugt sein, oder ob nicht die Kompensations-Unter-
lassung und die darauf gefolgte Erfüllung der kläge-
rischen Forderung eine Wiederherstellung der
von selbst erloschenen Gegenforderung nach sich ziehe,
aber der Jurist könnte nicht sagen: salva manet
petitio d. h. die Klage aus der (erloschenen) Ge-
genforderung bleibt unversehrt.
Wäre eine Forderung durch das bloße Dasein
einer kompensablen Gegenforderung des Haupt-
schuldners von selbst erloschen, so würde bei der
Einklagung derselben gegen den Bürgen die Frage
nicht entstehen können, ob dieser nicht befugt sei,
mit einer ihm selbst zustehenden Gegenforderung,
statt mit der des Hauptschuldners zu kompensiren;
indem ja die kompensirende, schuldtilgende Wirksam-
keit der letzteren schon eine vollbrachte Thatsache ge-
wesen wäre. Gleichwohl sagt Gajus in I. 5 de
compens. 1), es stehe in der Wahl ves verklagten
Bürgen, ob er mit seiner eigenen oder mit der des
Hauptschuldners kompensiren wolle. Auch in I. 13
demque debitorem, petentem summovet, s1 pa-
ratus est compensare I. 7 §.1 eod: 8i ra-
tionem compensatlonis judex non lhabuerit, sealva
manet potitio etc.
:oSi qduld a fidejussore pekelur) sequlssimum est, ell-
gere fidejussorem, duod ipsi, an dunod reo debetur,
eompensare malit; sed et si utrumdue velit compen-
aaro, audiendus et.