Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Ueber den Gegner im Restltutlonsprozeß. 133 
der Beklagte einen Vortheil erlangt habe. 12) Zwi- 
schen dem erlittenen Zwange und dem Vortheile 
muß somit ein Causalzusammenhang stattfinden, und 
somit kann nur der Besitzer der abgensthigten Sache 
mit der q. m. c. a. belangt werden, mit welchem 
entweder das negotium metus causa selbst abge- 
schlossen wurde, oder welcher zu dem letzteren in 
einem Surccessionsverhältnisse steht, und also als 
Erbe oder als Singularsuccessor in den Besitz je- 
ner Sache gekommen ist; während derjenige, wel- 
cher später auf andere Weise und ohne jenen Zu- 
sammenhang den Besitz der Sache erworben hat, 
mit der q. m. c. a. nicht in Anspruch genommen 
werden kann. Denn von demjenigen z. B., welcher 
dem ersten Erwerber die Sache gewaltsam abge- 
nommen hat, kann man nicht sagen, eum ex hao 
re (sc. ex metu) lucrum sensisse. 17). 
Wie wenig in der Conzeption der Jq. m. c. a. 
an und für sich die unbeschränkte Zuständigkeit derselben 
gegen jeden dritten Besitzer der Sache gegeben war, 
ersieht man aus einer Kontroverse unter den römi- 
schen Juristen selbst. Es war bestritten, ob die 
d. m. c. a. auch gegen den Besitzer zustehe, wel- 
cher, ohne von dem Zwange zu wissen, die Sache 
von dem, welcher den Zwang ausgeübt hatte, bona 
fide gekauft oder sonst titulo singulari erworben 
hat. Diese Frage wurde allerdings von der späte- 
ren röm. Jurisprudenz bejaht, aber die Gränzli- 
nie, welche die Entscheidung einhält, bestätigt gera- 
12) L. 14 J. 3. D. duod. met.: actorem — docere debere, 
metum in causa fuisse, ut acceptem pecuniam 
faceret, vel rem traderet, vel quid aliud faceret, et 
ex hac re eum, qui convenialur, lucrum seneisse. 
13) Der Bensthigte wird sich in diesem Fall an den hal- 
ten, der ihm den Zwang angethan hat, und wenn 
derselbe insolvent seln sollte, die Aberetung von des- 
sen Rechtsmitteln gegen den dritten erlangen.