Ueber den Gegner im Restltutlonsprozeß. 133
der Beklagte einen Vortheil erlangt habe. 12) Zwi-
schen dem erlittenen Zwange und dem Vortheile
muß somit ein Causalzusammenhang stattfinden, und
somit kann nur der Besitzer der abgensthigten Sache
mit der q. m. c. a. belangt werden, mit welchem
entweder das negotium metus causa selbst abge-
schlossen wurde, oder welcher zu dem letzteren in
einem Surccessionsverhältnisse steht, und also als
Erbe oder als Singularsuccessor in den Besitz je-
ner Sache gekommen ist; während derjenige, wel-
cher später auf andere Weise und ohne jenen Zu-
sammenhang den Besitz der Sache erworben hat,
mit der q. m. c. a. nicht in Anspruch genommen
werden kann. Denn von demjenigen z. B., welcher
dem ersten Erwerber die Sache gewaltsam abge-
nommen hat, kann man nicht sagen, eum ex hao
re (sc. ex metu) lucrum sensisse. 17).
Wie wenig in der Conzeption der Jq. m. c. a.
an und für sich die unbeschränkte Zuständigkeit derselben
gegen jeden dritten Besitzer der Sache gegeben war,
ersieht man aus einer Kontroverse unter den römi-
schen Juristen selbst. Es war bestritten, ob die
d. m. c. a. auch gegen den Besitzer zustehe, wel-
cher, ohne von dem Zwange zu wissen, die Sache
von dem, welcher den Zwang ausgeübt hatte, bona
fide gekauft oder sonst titulo singulari erworben
hat. Diese Frage wurde allerdings von der späte-
ren röm. Jurisprudenz bejaht, aber die Gränzli-
nie, welche die Entscheidung einhält, bestätigt gera-
12) L. 14 J. 3. D. duod. met.: actorem — docere debere,
metum in causa fuisse, ut acceptem pecuniam
faceret, vel rem traderet, vel quid aliud faceret, et
ex hac re eum, qui convenialur, lucrum seneisse.
13) Der Bensthigte wird sich in diesem Fall an den hal-
ten, der ihm den Zwang angethan hat, und wenn
derselbe insolvent seln sollte, die Aberetung von des-
sen Rechtsmitteln gegen den dritten erlangen.