Ueber den Gegner im Restitutlonsprozeß. 181
unterschieden werden, während doch sowohl die Er-
wägung des verschiedenen Ursprungs als auch der
doch immer ungleiche Grundcharakter der einzelnen
Restitutionsgrunde von vorneherein zu der Annahme
geneigt machen muß, daß diese Verschiedenheit
auch auf die Beantwortung der obigen Frage von
entscheidendem Einflusse sei.
Es mag sich daher der Mühe lohnen, einmal von
diesem Gesichtspunkte aus eine Lösung der Frage zu
versuchen 6)
I. I. i. restitutio propter metum.
Dlese Restitution steht jedenfalls in einer ge-
nauen Beziehung zu den ordentlichen aus dem Me-
tus sließenden Rechtsmitteln, so daß es zweckmäßig
sein wird, wenn wir zuvörderst die Sphäre dieser
letzteren schärfer zu bestimmen suchen.
Die Rechtsmittel aus dem metus unterschei-
den sich von denen aus dem dolus wesentlich darin,
daß sie nicht bloß gegen die Person desjenigen,
welcher den Zwang ausgeübt hat, sondern eben so
selbstständig gegen denjenigen gerichtet werden können,
welchem in Folge des Zwanges ein Vortheil zuge-
gangen ist, wenn er auch an jenem Delikt selbst
weder als Mitwisser noch in anderer Weise Theil
genommen hat: die Rechtsmittel sind in rem
scriptae 7). Wenn daher der Bürge dem Gläu-
biger die Quittirung der Schuld abgepreßt hat, so
hat der Gläubiger die q. m. c. actio nicht nur
gegen den Bürgen sondern auch gegen den Haupt-
schuldner selbst auf Wiederherstellung des Schuldver=
hältnisses, weil dieser letztere außerdem einen unmittel-
Diesen Weg hat eingeschlagen: Wetzell, G. G. de quac-
stione adversus duem in i. i. r. imploranda sit.
Marburgi 1850. Seine Resultate habt die obige Aus-
satzuog meist ausgenommen.
) L. 9 §. 8 D. duod met. 4, 2. L 14 8. 3 eod. L. 15