Verfahren in der Berufungsinstanz. 58
Frist eingeräumt ist, als natürlichen und nothwen-
digen Anfangspunkt erkennen läßt. In Ueberein-
stimmung damit enthalten auch die Formularien
über die hieher vorzugsweise in Betracht kommen=
den Beschlüsse in geheimer Sitzung genau die Stunde
der Beschlußfassung (Formular VIII lit. a— d).
und die Motive zur allegirten Gesetzstelle lassen er-
kennen, daß die Rücksicht auf die dem Staatsan-
walt gebotene Möglichkeit der jederzeitigen Akten-
einsicht diese Beschränkung der Rekursfrist für ihn
veranlaßte. Demgemäß ist auch für den Staats-
anwalt eine formelle Eröffnung des Beschlusses nicht
erforderlich, da er als Mitglied des Gerichtes in
der Lage ist, von den Entscheidungen in geheimer
Sitzung sogleich Kenntniß zu erhalten, dadurch, daß
er unmittelbar nach der Beschlußfassung entweder
die Akten einsieht resp. abverlangt oder sich vom Pro-
tokollführer jedesmal die erforderlichen Mittheilun-
gen machen läßt; was auch schon mit der Stellung
und der Aufgabe des Staatsanwalts übereinstimmt.
J. M. Entschl. v. 29. März 1849.
LV. Verfahren in der Berufungsinstanz.
Art. 303, 383, 339 vgl. mit 155.
Auf die Anfrage eines Staatsanwalts:
ob die Zeugen und Sachverständigen in der
Berufungsinstanz bei dem Vortrage des Re-
ferenten zugegen sein dürfen oder nicht, und
zu welchem Zeitpunkte ihre Ermahnung und
Meineidsverwarnung durch den Vorsitzenden
zu geschehen habe?
wurde zur Entschließung eröffnet:
daß die angeregte Frage durch die deutliche
Bestimmung des Art. 155 des Gesetzes vom
10. Nov. 1818, welcher gemäß Art. 303 und
339 bei dem Verfahren in der Berufungsin-