54 Ueber die Form der Beeldlgung in Strafsachen.
stan, in Anwendung kommt, ihre Erledigung
sind-
M Entschl. vom 18. Mai 1810.
LVI. Anordnung von. Ersetzungen durch den
Staatsanwalt am Appellationsgerichte.
Art 23, 21, 49 Z. 1, 2, Art. (3.
Dem Staatsanwalt am Appellationsgerichte
steht unbedingt das Recht zu, in einer nach Art. 19
Ziff. 2 durch Beschluß des Kreis= und Stadtge-
richtes an das Appell. Gericht verwiesenen Sache
vermittelst des ihm untergebenen Staatsanwalts am
Kreis= und Stadtgericht die zweckdienlichen Ersetzun-
gen anznordnen, und der Untersuchungsrichter hat in
solchem Falle gemäß Art. 24 zu verfahren. Durch
den Verweisungsbeschluß des Kreis = und Stadtge-
richts ist die Sache keineswegs aus dem Stadium
der Voruntersuchung getreten; während des Laufes
derselben ist die Beantragung von Ersetzungen dem
Staatsanwalt gestattet, dem appellationsgerichtlichen
Staatsanwalt stehen aber nothwendig dieselben Be-
fugnisse zu, wie jenem am Kr.= und Stadtgerichte").
J. M. Entschl. vom 26. Mai 1819.
Meber die Form der Beeidigung in Strafsachen.
Der Artikel 157 des Gesetzes vom 10. No-
vember 1818 die Abänderungen des II. Theils des
*) Die Hinweisung des Art.63 auf Art. 49 Ziff. 1 hatte zu
dem Bedenken Anlaß gegeben, ob nicht die Anordnung
von Ersetzungen in den zum A. verwiesenen Unter-
suchungssachen immer einen Beschluß des Appella-
tlonsgerichts erfordre. — Vgl. Bo. 14 Erg. Bl. S.
91, XIX. Das dort mitgetheilte Minist. Resk. be-
zieht sich auf einen andern Fall.