Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

54 Ueber die Form der Beeldlgung in Strafsachen. 
stan, in Anwendung kommt, ihre Erledigung 
sind- 
M Entschl. vom 18. Mai 1810. 
LVI. Anordnung von. Ersetzungen durch den 
Staatsanwalt am Appellationsgerichte. 
Art 23, 21, 49 Z. 1, 2, Art. (3. 
Dem Staatsanwalt am Appellationsgerichte 
steht unbedingt das Recht zu, in einer nach Art. 19 
Ziff. 2 durch Beschluß des Kreis= und Stadtge- 
richtes an das Appell. Gericht verwiesenen Sache 
vermittelst des ihm untergebenen Staatsanwalts am 
Kreis= und Stadtgericht die zweckdienlichen Ersetzun- 
gen anznordnen, und der Untersuchungsrichter hat in 
solchem Falle gemäß Art. 24 zu verfahren. Durch 
den Verweisungsbeschluß des Kreis = und Stadtge- 
richts ist die Sache keineswegs aus dem Stadium 
der Voruntersuchung getreten; während des Laufes 
derselben ist die Beantragung von Ersetzungen dem 
Staatsanwalt gestattet, dem appellationsgerichtlichen 
Staatsanwalt stehen aber nothwendig dieselben Be- 
fugnisse zu, wie jenem am Kr.= und Stadtgerichte"). 
J. M. Entschl. vom 26. Mai 1819. 
Meber die Form der Beeidigung in Strafsachen. 
Der Artikel 157 des Gesetzes vom 10. No- 
vember 1818 die Abänderungen des II. Theils des 
*) Die Hinweisung des Art.63 auf Art. 49 Ziff. 1 hatte zu 
dem Bedenken Anlaß gegeben, ob nicht die Anordnung 
von Ersetzungen in den zum A. verwiesenen Unter- 
suchungssachen immer einen Beschluß des Appella- 
tlonsgerichts erfordre. — Vgl. Bo. 14 Erg. Bl. S. 
91, XIX. Das dort mitgetheilte Minist. Resk. be- 
zieht sich auf einen andern Fall.