Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

134 Exceptio non rite impleti contractus. 
wohl zu behalten Willens ist, seinen Gegenanspruch 
an den Verkäufer auch nicht weiter als bezüglich 
des erwähnten Grundstückes, über welches er in 
seiner freien Verfügung beschränkt ist, erstrecken darf; 
denn das Interesse des Käufers besteht nur darin, 
daß er gegen die dinglichen Rechtsansprüche, welche 
von dem eingetragenen Eigenthümer und Hypothek- 
gläubiger gegen ihn als dritten Besitzer dieses Grund- 
stückes etwa noch geltend gemacht werden können, ge- 
sichert werde; §. 54 und 56 des Hyp.-Ges. 
Es ist deshalb dem Käufer das Recht einge- 
räumt, von dem Kaufschillinge, welchen er noch nicht 
bezahlt hat, dem Verkäufer einen verhältnißmäßigen 
Antheil (pro Juantttate) vorzuenthalten, — An- 
merk. zum LR. Th. IV Kap. III §S. IX u. X 
Nr. 5 — d. h. er ist befugt, am bedungenen Kauf- 
schillinge so viel zu retiniren, als die Größe seiner 
Entschädigungsforderung in dem Falle betragen würde, 
wenn ihm das Grundstück evinzirt werden würde; 
denn der Verkäufer hat dem Käufer für allenfallsige 
Eviktion der verkauften Sache Schadloshaltung zu 
gewähren; LR. Th. IV Kap. III S. 15. 
Vom Anwalte des Revidenten wurde zwar die 
Meinung ausgesprochen, die erwähnte in den An- 
merkungen zum Landrechte enthaltene Bestimmung 
könne keine Anwendung finden, weil die Anmerk- 
ungen überhaupt eine Gesetzeskraft, nicht hätten; 
allein dieser Grund ist von keiner Erheblichkeit. Die 
angeführte Bestimmung ist allerdings in dem Ge- 
setzbuche selbst als eine besondere bivilrechtliche 
Vorschrift des bayer. LR. nicht enthalten; es ist 
aber im Th. 1 Kap. II 8. 9 des Gesetzbuches ver- 
ordnet, daß das römische (gemeine) Recht in Sachen, 
welche etwa durch das einheimische Recht nicht ge- 
nug bestimmt sind, auf schickliche und thunliche Weise 
zur Hilfe gebraucht werden soll. Der Verfasser der 
Anmerkungen zum bayer. Landrechte hat in der al-