134 Exceptio non rite impleti contractus.
wohl zu behalten Willens ist, seinen Gegenanspruch
an den Verkäufer auch nicht weiter als bezüglich
des erwähnten Grundstückes, über welches er in
seiner freien Verfügung beschränkt ist, erstrecken darf;
denn das Interesse des Käufers besteht nur darin,
daß er gegen die dinglichen Rechtsansprüche, welche
von dem eingetragenen Eigenthümer und Hypothek-
gläubiger gegen ihn als dritten Besitzer dieses Grund-
stückes etwa noch geltend gemacht werden können, ge-
sichert werde; §. 54 und 56 des Hyp.-Ges.
Es ist deshalb dem Käufer das Recht einge-
räumt, von dem Kaufschillinge, welchen er noch nicht
bezahlt hat, dem Verkäufer einen verhältnißmäßigen
Antheil (pro Juantttate) vorzuenthalten, — An-
merk. zum LR. Th. IV Kap. III §S. IX u. X
Nr. 5 — d. h. er ist befugt, am bedungenen Kauf-
schillinge so viel zu retiniren, als die Größe seiner
Entschädigungsforderung in dem Falle betragen würde,
wenn ihm das Grundstück evinzirt werden würde;
denn der Verkäufer hat dem Käufer für allenfallsige
Eviktion der verkauften Sache Schadloshaltung zu
gewähren; LR. Th. IV Kap. III S. 15.
Vom Anwalte des Revidenten wurde zwar die
Meinung ausgesprochen, die erwähnte in den An-
merkungen zum Landrechte enthaltene Bestimmung
könne keine Anwendung finden, weil die Anmerk-
ungen überhaupt eine Gesetzeskraft, nicht hätten;
allein dieser Grund ist von keiner Erheblichkeit. Die
angeführte Bestimmung ist allerdings in dem Ge-
setzbuche selbst als eine besondere bivilrechtliche
Vorschrift des bayer. LR. nicht enthalten; es ist
aber im Th. 1 Kap. II 8. 9 des Gesetzbuches ver-
ordnet, daß das römische (gemeine) Recht in Sachen,
welche etwa durch das einheimische Recht nicht ge-
nug bestimmt sind, auf schickliche und thunliche Weise
zur Hilfe gebraucht werden soll. Der Verfasser der
Anmerkungen zum bayer. Landrechte hat in der al-