302 Was ist Rechtens, wenn ein sich zum Eide gerichtlich
Die beiden vorigen Instanzen hatten in dem
dort vorgetragenen Rechtsfalle den Eid als ver-
weigert erachtet.
In dem zweiten Bande der Sammlung
merkwürdiger Rechtsfälle Bayerns, ½)
Seite 364 — 370, hat Einer ihrer Herausgeber
jenes Urtheil des obersten Gerichtshofes bekämpft
und sich dahin ausgesprochen, daß die Gerichts-
Ordnung Cap. 13. §. 2. Nr. 7. auf Juden keine
Ausdehnung finde, — mit andern Worten, daß der
Tod statt der Eidesleistung bei Juden nicht an-
genommen werden könne, — ohne jedoch sich wei-
ter darüber zu verbreiten, was denn Rechtens
sey, wenn ein Jude, welcher sich zum
Eide schon gerichtlich angeboten hat,
vor der wirklichen Eidesleistung stirbt?
Die Verhandlungen in dieser Rechtsmaterie
können daher noch immer nicht für geschlossen er-
achtet werden, und der Versuch einer Beantwor-
tung der an die Spitze gegenwärtiger Abhandlung
gestellten Frage möchte darum nicht für ein über.
flüssiges Bemühen zu halten seyn.
Im Grunde sind es blos zwei schroff einander
gegenüberstehende Meinungen, welche sich bei der
Entscheidung des im ersten Bande der Samm-
lung merkwürdiger Nechtsfälle Bayerns
vorgetragenen Rechtsstreites geltend gemacht hatten;
— nach der einen sollte der dem Juden auferlegte
Eid für verweigert, nach der andern für geleistet
anzusehen seyn.
2) Erlangen 1831. 8.