Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

908 Zur Lehre vom Beweise durch Geständniß. 
Herrschafts-, sondern vor das betreffende Appel- 
lations-Gericht. 1) 
XV. 
Jur Lehre vom Beweise durch Gestän niss. 
Zur GO XII. Das Geständniß, welches unmittelbar 
. 1. Nr. 
auf das vom Gegner behauptete Recht 
und nicht auf solche Thatsachen gerichtet ist, welche 
die Begründung dieses Rechts enthalten, macht, 
selbst wenn es urkundlich vorliegt, keinen vollen 
Beweis. 2) 
1) AGE. v. 29. Mär 1826, besiätigt durch O. 
21. Nev. 1820. AGAct. A. 21832. 
2) Ad.C. v. 1. Apr. 1835. II. 79032. 
Berichtigung. 
Zu dem Aufsatz in Nro. 31 dieser Blätter 
„lleber die Berufungskrist in Sponfaliensachen.“ 
Der Satz, daß die Vorschrift der V. v. o. 
Mai 1806 wegen der Berufungsfrist in Sponsalien= 
sachen mit Einführung des Jud. Cod. in allen 
Theilen des Konigreichs gesetzliche Kraft erhalten 
habe, leidet bezüglich derjenigen Bestandtbeile des 
Untermainkreises, welche vormals das Großherzog= 
thum Wurzburg bildeten, eine Ausnahme; denn 
wie das Fürstenthum Wurzburg zuerst an Bayern 
kam und daselbst im Jahr 1804 die bayer. G.O. 
eingefuhrt wurde, war die V. v. 6. Mai noch nicht 
erschienen. Sie fallt vielmehr in die Periode, wo 
Würzburg von Bayern wieder getrennt war und 
bis 1314 als Kurfurstenthum resp. Großherzog= 
thum einen eigenen Staat bildete; auch ist die ge- 
dachte Verordnung in jenem Geblete, nachdem das- 
selbe wiederum mit dem Königr. Bayern vereinigt 
wurde, nachträglich nicht promulgirt worden. Es 
gelten vielmehr daselbst noch die in den Jahren 
1306 — 1314 emanirten würzburg. Novellen zur 
bayer. G. O. Vgll. Seuffert Komment. z. 
bayer. G. O. Bd. I. S. 9. lit. c.