908 Zur Lehre vom Beweise durch Geständniß.
Herrschafts-, sondern vor das betreffende Appel-
lations-Gericht. 1)
XV.
Jur Lehre vom Beweise durch Gestän niss.
Zur GO XII. Das Geständniß, welches unmittelbar
. 1. Nr.
auf das vom Gegner behauptete Recht
und nicht auf solche Thatsachen gerichtet ist, welche
die Begründung dieses Rechts enthalten, macht,
selbst wenn es urkundlich vorliegt, keinen vollen
Beweis. 2)
1) AGE. v. 29. Mär 1826, besiätigt durch O.
21. Nev. 1820. AGAct. A. 21832.
2) Ad.C. v. 1. Apr. 1835. II. 79032.
Berichtigung.
Zu dem Aufsatz in Nro. 31 dieser Blätter
„lleber die Berufungskrist in Sponfaliensachen.“
Der Satz, daß die Vorschrift der V. v. o.
Mai 1806 wegen der Berufungsfrist in Sponsalien=
sachen mit Einführung des Jud. Cod. in allen
Theilen des Konigreichs gesetzliche Kraft erhalten
habe, leidet bezüglich derjenigen Bestandtbeile des
Untermainkreises, welche vormals das Großherzog=
thum Wurzburg bildeten, eine Ausnahme; denn
wie das Fürstenthum Wurzburg zuerst an Bayern
kam und daselbst im Jahr 1804 die bayer. G.O.
eingefuhrt wurde, war die V. v. 6. Mai noch nicht
erschienen. Sie fallt vielmehr in die Periode, wo
Würzburg von Bayern wieder getrennt war und
bis 1314 als Kurfurstenthum resp. Großherzog=
thum einen eigenen Staat bildete; auch ist die ge-
dachte Verordnung in jenem Geblete, nachdem das-
selbe wiederum mit dem Königr. Bayern vereinigt
wurde, nachträglich nicht promulgirt worden. Es
gelten vielmehr daselbst noch die in den Jahren
1306 — 1314 emanirten würzburg. Novellen zur
bayer. G. O. Vgll. Seuffert Komment. z.
bayer. G. O. Bd. I. S. 9. lit. c.