Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

306 Was ist Rechtens, wenn ein zum Eide erbotener Jude 2c 
neben der Gerichts-Ordnung subsidiäre Anwendung 
erleidet, 3) zurück gehen. 
Insbesondere muß hier auf den Rechtssatz 
recurrirt werden, daß dasjenige, was der Erb- 
lasser leisten sollte, wegen seines erfolgten Todes 
aber nicht mehr leisten kann, nun von seinen Er- 
ben — die in alle Rechtsverhältnisse desselben ein- 
getreten ?) — zu leisten ist. 
Statt des verstorbenen Juden werden also 
dessen Erben sich der Eidesleistung zu unterziehen 
haben, und zwar wenn der Eid eigene Thatsachen 
der Erben, oder wenigstens solche betrifft, von 
welchen dieselben eigene Wissenschaft haben, in der 
Wahrheitsform, außerdem aber in der Credulitäts- 
Form. 15) 
Der Glaubenseid, wenn ihn auch die bayerische 
Gerichts-Ordnung :½) in der Regel nicht zuläßt, 
ist hier dennoch gesetzlich statthaft, weil im Falle 
des christlichen Versterbens auch auf solchen erkannt 
werden kann. — 
Hiermit möchten wohl endlich die Debatten 
über die Ausdehnung der Gerichts-Ordnung 
Cap. 13 §. 2. Nr. 7. auf Juden, als zur Genüge 
berenss ausgedehnt, füglich zu schließen seyn; 
Claudite nunc pueri rivos, sat prata biberunt! — 
8) Publications-Patent vom 14. December 1753. a. E. 
) Heres in omne jus mortui . succedit. L. 37. 
D. de adquir. hered. (29. 2.) 
10) Malblanc doctrine de jure Furando, & LVI. infine: 
„De haeredibus occaptantis idem, duod jam ali- 
duolies monui, repetendum, est nempe illos non- 
nisi de factie propriis, et Cognitis, aul de igno- 
rantia jurare teneri.“ 
21) G. O. Cap. 13. . 2. Ar. 2.