306 Was ist Rechtens, wenn ein zum Eide erbotener Jude 2c
neben der Gerichts-Ordnung subsidiäre Anwendung
erleidet, 3) zurück gehen.
Insbesondere muß hier auf den Rechtssatz
recurrirt werden, daß dasjenige, was der Erb-
lasser leisten sollte, wegen seines erfolgten Todes
aber nicht mehr leisten kann, nun von seinen Er-
ben — die in alle Rechtsverhältnisse desselben ein-
getreten ?) — zu leisten ist.
Statt des verstorbenen Juden werden also
dessen Erben sich der Eidesleistung zu unterziehen
haben, und zwar wenn der Eid eigene Thatsachen
der Erben, oder wenigstens solche betrifft, von
welchen dieselben eigene Wissenschaft haben, in der
Wahrheitsform, außerdem aber in der Credulitäts-
Form. 15)
Der Glaubenseid, wenn ihn auch die bayerische
Gerichts-Ordnung :½) in der Regel nicht zuläßt,
ist hier dennoch gesetzlich statthaft, weil im Falle
des christlichen Versterbens auch auf solchen erkannt
werden kann. —
Hiermit möchten wohl endlich die Debatten
über die Ausdehnung der Gerichts-Ordnung
Cap. 13 §. 2. Nr. 7. auf Juden, als zur Genüge
berenss ausgedehnt, füglich zu schließen seyn;
Claudite nunc pueri rivos, sat prata biberunt! —
8) Publications-Patent vom 14. December 1753. a. E.
) Heres in omne jus mortui . succedit. L. 37.
D. de adquir. hered. (29. 2.)
10) Malblanc doctrine de jure Furando, & LVI. infine:
„De haeredibus occaptantis idem, duod jam ali-
duolies monui, repetendum, est nempe illos non-
nisi de factie propriis, et Cognitis, aul de igno-
rantia jurare teneri.“
21) G. O. Cap. 13. . 2. Ar. 2.