Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

78 Von den Ruͤckstaͤnden des Oberappellationsgerichts. 
gerichts. — Die Einen sagen: „in letzter Instanz 
könne man es nicht genau genug nehmen; den 
Partheien gebuhre, mit Allem, was sie zu ihrer 
Rechtsvertheidigung vortragen, von Allen, die über 
ihre Sache zu Gericht sitzen, vollständig gehört zu 
werden; es gehe nicht an, dem Referenten die 
Ausscheidung des Relevanten vom Irrelevanten zu 
überlassen; die menschliche Natur stehe dem Irr- 
thum näher als der Wahrheit u. s. w.“ — Die 
Andern erwiedern: „vorlesen und angehört 
werden seyen zweierlei Dinge; wenn nicht der Vor- 
leser klare Darstellung, ein biegsames Organ, 
scharfe richtige Betonung und Lebhaftigkeit des 
Vortrags vereinige (was selten der Fall), sey es 
für Viele nicht möglich, lange Zeit mit ge- 
spannter Aufmerksamkeit zu folgen; eine natürliche 
Folge des mehrere Stunden hindurch ununterbro- 
chenen Zuhörens sey Betäubung und Abstumpfung 
der Sinne 2); aus den Fragen, welche alltäglich von 
den Votanten nach Beendigung der genauesten und 
bestens abgefaßten Vorträge gestellt würden, lasse 
sich deutlich entnehmen, daß der Aktenertrakt spur- 
los an ihnen vorüber gegangen sey; — bei einer 
dem Prinzip der Kürze huloigenden Methode möge 
wohl mitunter ein relevanter Umstand unerwo- 
gen bleiben; — aber hier sey es tägliche. Er- 
fahrung, daß die gewissenhaften Richter vor lau- 
ter Bäumen den Wald nicht sehen; eine Referir- 
methode, deren Princip es sey, die Körner mit 
der Spreu vermischt aufzutischen, schaffe nur ein 
2) In solcher Lage hat wohl Mancher mit Horatlus geseufge: 
„Demitto auriculoee, ut iniquse mentis asellus, 
Dum gravjus dorso eubiit onus.“