78 Von den Ruͤckstaͤnden des Oberappellationsgerichts.
gerichts. — Die Einen sagen: „in letzter Instanz
könne man es nicht genau genug nehmen; den
Partheien gebuhre, mit Allem, was sie zu ihrer
Rechtsvertheidigung vortragen, von Allen, die über
ihre Sache zu Gericht sitzen, vollständig gehört zu
werden; es gehe nicht an, dem Referenten die
Ausscheidung des Relevanten vom Irrelevanten zu
überlassen; die menschliche Natur stehe dem Irr-
thum näher als der Wahrheit u. s. w.“ — Die
Andern erwiedern: „vorlesen und angehört
werden seyen zweierlei Dinge; wenn nicht der Vor-
leser klare Darstellung, ein biegsames Organ,
scharfe richtige Betonung und Lebhaftigkeit des
Vortrags vereinige (was selten der Fall), sey es
für Viele nicht möglich, lange Zeit mit ge-
spannter Aufmerksamkeit zu folgen; eine natürliche
Folge des mehrere Stunden hindurch ununterbro-
chenen Zuhörens sey Betäubung und Abstumpfung
der Sinne 2); aus den Fragen, welche alltäglich von
den Votanten nach Beendigung der genauesten und
bestens abgefaßten Vorträge gestellt würden, lasse
sich deutlich entnehmen, daß der Aktenertrakt spur-
los an ihnen vorüber gegangen sey; — bei einer
dem Prinzip der Kürze huloigenden Methode möge
wohl mitunter ein relevanter Umstand unerwo-
gen bleiben; — aber hier sey es tägliche. Er-
fahrung, daß die gewissenhaften Richter vor lau-
ter Bäumen den Wald nicht sehen; eine Referir-
methode, deren Princip es sey, die Körner mit
der Spreu vermischt aufzutischen, schaffe nur ein
2) In solcher Lage hat wohl Mancher mit Horatlus geseufge:
„Demitto auriculoee, ut iniquse mentis asellus,
Dum gravjus dorso eubiit onus.“