406 Notariatsgesetz Art. 80 und 81.
il doit lui etre donné lecture de TParret de ren-
voi et de l'acte de Paccusation, s’il west ar-
rivé qu’apres la lecture de ces actes.
Aeralsge dieser Belegstellen ist es außer Zwei-
fel, daß im französischen Verfahren die Anwesenheit
der Zeugen bei Verlesung des Anklageerkenntnisses
und der Auklageschrift als selbstverständlich voraus-
gesetzt wird.
Seel.
Enmtscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern
rechts des Mheines.
1.
Zur Lehre von den vollziehbaren Urkunden.
In einem am 24. Aug. 1865 notariell errich-
teten Kaufvertrage war bedungen, daß der die über-
nemmenen ÖSypothekschulden übersteigende Kauf-
schillingsrest zu 3500 fl. zu verzinsen sei und bei
richtiger Zinszahlung erst von Georgi 186 7 an
halbjährig gekündigt werden könne. Diesem Ver-
trage war die Vollziehbarkeitsklausel beigefügt. Im
Anfange des Jahres 1867 bat nun der Verkäufer
um die Hilfsvollstreckung auf Grund der Kaufver-
tragsurkunde und einer notariellen Urkunde über die
am 30. April 186 6 erfolgte Kündigung der
3500 fl.
Die erste Instanz wies den Antrag ab, die
zweite gab ihm statt, der oberste Gerichtshof stellte
den erstrichterlichen Beschluß wieder her aus folgen-
dem Gründen:
Es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß auch