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gewaltsame Eroberung völkerrechtlich anerkannt wird, so muß auch zugegeben werden,
daß der Sieger nicht durch das Geietz des Befiegten in staa torecht licher Hinfichi
gebunden sein kann. Er hat vielmehr frei zu entscheiden, ob ein altes Verfassungs=
reht, welches ohnehin in seinem wesentlichen, auf die Herrschaftsberechtigung be-
züglichen Theile hiwällig geworden, mit dem neu nach der Eroberung eintretenden
stande vereinbar erscheint oder nicht. Keinesfalls kann ein erobernder Staat
üntrrthanenpflicht von denjenigen beanspruchen, welche vor oder bei Einverleibung
eines ehemaligen Staates das Land in der Absicht dauernder Entiernung oder bis
zur Borstlang der alten Dynastie vertagter Nückwanderung verlassen haben.
iteratur: Ueber den Einfluß der Einverleibungen zuf dad Unterthauenverhältniß.
ZneoS teatt don 3 4 z4 und Neumann. Abgedruckt in der Allgemeinen Deutschen
frechtszeltung, 1868. 304. .
VII. Die Rechte der Neutralen.
8 70. Wesen und Charakter der Neutralität. Mit vollem Rechte
sogt Hesster: „Richts sei für den Bestand einer sittlichen Staatengesellschaft so
wichtig, als ein sestes und klares Verhältniß der Neutralität.“ Man könnte hin-
zurügen: nichts bezeichne so klar den Fortschritt der völkerrechtlichen Entwicklung.
als sortschreitende Anerkennung der Neutralitätsrechte durch die Kriegführenden.
Denn diese Anerkennung heißt: Uebergewicht der friedlichen Rechtsinteressen über
die in der Kricgführung verfeindeter Staaten waltenden Interessen der Zerstörung.
Die Idee, daß der Krieg nicht das Maßlose und Willkürliche, sondern selbst hinsicht-
lich des Gegners regelrechten Kampf bedeute, kann nur dann in die Wirklichkeit
treten, wenn die Streitenden zuvor sich gewöhnt haben, die Rechte unparteiischer
Staaten zu achten. Neutralität heißt: unparteiische Weilnahmlosigeet eines
Staates gegenüber dem Kampfe kriegführender Staaten. Neutral zu bleiben, ist
das Recht jedes souveränen Staates; ob auch halbsouveräne Staaten neutral bleiben
können, wenn die Schutmacht in einen Krieg verwickelt wird, könnte zweifelhaft
arscheinen. Bezüglich der Jonischen Inseln ist im orientalischen Kriege die Frage
beiaht worden. Neben diefem gegemwärtig anerkannten Rechte, dem Kampfe anderer
Staaten fremd zu bleiben, sprach man früher oft von einer sog. unvollkommenen
Reutralität, welche auf bloßer Vergünstigung einer kriegführenden Partei gegen
den beruht, welchen dieselbe vas Recht hätte wegen feindseliger Handlungen als
# des Gegners zu bekämpfen; unvollkommene Neutralität nimmt gen
auch dann an, wenn beiden ticn ne Parteien g ortheile, 3.
bungen zur Verägung gestellt werden. Solche auf thatsächlicher Lolpug veruhenden
Verhältnisse gehen das Bölkerrecht nichts an. Unvollkommene Neutralität beruht
auf keinem anderen Grunde, als auf einem Einverständniß der Krieglührenden.
Nechte und Pflichten der Neutralität stehen im angsten Zusammenhange und
bdingen sich wechselseitig dergestalt, daß ein neutraler Staat, so lange er seine
fli gegen die Kriegführenden beobachtet, auch seinerseits die Achtung seiner
hchiel beanspruchen kann, und umgetehrt jede Verletzung derielben auch sein
Kecht in Frage fellt. Will man an die subiektiven Grundrechte anknüpfen, so er-
giebt sich, daß das Recht eine neutrale Stellung anzunehmen, sowol aus der Selbst-
erhaltung und aus der Unabhängigkeit, wie auch aus dem Rechte aus Achtung ab-
geleitet werden kann. Die Schwierigkeiten der Neutralität liegen für schwächerr
Staaten vorzugsweise darin, daß auch die Schwäche, welche die Neutralität gegen
Willkür eines wiegführenden Staates nicht zu vertheidigen vermag, das Recht der
Neutralität dem kriegführenden Gegner gegenüber hinkällig macht. In der Mitte
wwischen mächtigen Gegnern kann der neutrale Staat sehr leicht in Gefahr kommen.
außer den von ihm selbst begangenen auch noch die ihm zugefügten Neutralitäts-