7. Das Eurepiliche Bollerreqt. 1249
thatsächlich und rechtlich unterliegenden Mitteln, nicht direkt auf Kosten der Neutralen
m bekämpfen. Schadenszufzgungen können zwar, von einer Partei im Kriege aus-
gehrud, auf neutrale Staaten in ihren Folgen sortwirken, sollen aber niemals direkt
gegen Neutrale gerichtet werden. Hieraus ergeben sich naturgemäß folgende Negeln:
Der Handel mit dem Feinde kann den neutralen Staaten nicht verboten werden,
aber er unterliegt thatsächlichen Störungen, für welche kein Schadensersatz verlangt
werden kann. Am allerwenigsten kann der Handel neutraler Staaten unter einander
irgend welcher Ver#ügung der Kriegsührenden unterworsen sein.
Im binnenländischen Handel werden sich der Anwendung dieser Grundsätze
leine großen Schwierigkeiten in den Weg stellen. Die Kommunikationen find
meistens gehemmt oder gefährdet, die Bewegungen der Armeen so ausgedehnt, daß
eine Annäherung an den Kriegsschauplatz erschwert ist, zumal die Eisenbahnen in
Kriegszeiten nach strategischen Rücksichten behandelt und verwerthet zu werden pflegen.
Schon aus dem Grunde, weil der Handel zur Auskundschaftung leicht benußt
werden könnte, wird er das Schicksal des Personenverkehre theilen und stungster
Ueberwachung unterworien sein. Im Seekriege verhält es sich anders. Dauemde
Okkupation der Serwege ist nicht möglich. Die hohe See hat außerdem die
doppelte Eigenschaft: einmal zulälfiger Schauplatz der Feindfeligkeiten für die Krieg-
fÜhrenden und gleichzeitig auch friedlicher Verkehrsweg für neutrale Staaten seiu zu
können. Wenn man von den Beschränkungen des neutralen Handels zu Krirgszeilen
ypricht, # man Überhaupt nur den neutralen Handel zur See zu meinen.
zeigt sich nun Folgendes: Während der der Natur des Meeres als eines
frrien erbelgegebie aller Nationen allein entsprechende Say der sein wür
„Kriegführung auf offener Ser ist nur soweit zu dulden, als der Handel der Keutrulen
darunter nicht leidet“, hat die älterr, mit den Seeherrschaftegelüsten verwobene Praris
meistens den Satz bingestellt, daß der Handel der Neutralen zur Ser nur soweit
unbelästigt bleiben könne, als die Zwecke der Kriegführung dies gestatten. Das
gegemwärtige Seekriegsrecht hat zwar namentlich 1856 durch die bereits erwähnte
Abschaffung der Kaperei und andere Perbefserungen bedeutende Fortschritte gemacht,
doch wird der volle Abschluß einer bisher vielfach verkümmerten Völkerrechtsent-
wicklung erst dann erreicht sein, wenn einerseits die Unverleblichkeit des Privat-
eigenthums zur Ser und andererseite das Recht der NAeutralen anerkannt sein wird,
die hohe Ser übechaupt den Feindieligkeiten der Kriegührenden zu verschließen.
Schon heute muß behauptet werden, daß Reutrale die Anlegung von See-
minen in ossenen Gewässern nicht zu dulden brauchen.
Bom Standpunkte der gegenwärtigen Völkerrechtsproris aus tam der Seehande
der Neutralen Überhauyt noch einer vierfachen Beschränkung unterworfen sein: **
Blokade, durch die Regeln Über Kriegslontrebande, durch Verbindung mit seind-
lichem Eigenthum und durch das Untersuchungsrecht zur Ser.
Literatur: Die neuesten Arbeiten öber den Oandel der Neutralen find
vetbees= ——— offizieller Aktensiöcke in Bezug at Sasan und Haudel in
lien. G#u kundge de#s Seekehts der Gegenwan, 1 4% , da r*x n
* Sam 6ofizieller Aktentsckr, 1839—1862; r1 V. 1n —
Las, il 1856; Kwde u ire des origines, (4½ pro#t- et arnt u
tions du droit maritime natio ; Macqueon, p in the law
of war and neutrality, search 1 —— 1862; E. Cauchy, I#“ droit marirlme in
national, considdré dans ses ra s dolus-
atte-
tion, 2 %on. eltssiè vkeur be droits r dere es nations neutres en
2 I958; L. Gess Les drolis des neutres sur mer,
2. 2rl— 1876; er IIlstorical Accoont el uur e 2 Great Britaln during
vll var, 1871 L 7 Diritto diplomatico e giurisdlzione inter-
— mar#tima, Torino 1##ö all. The E aas, duties uv4 neutrak, London 1874:
G. Lon ais — 8 neutralité, Parie 1877;
Xy a guerre maritime. Bruzelles 1881; Seer ve 5(5 ii dirito della neutra-
ka allt Fuerre marinime, 1880.
v. Holte nborrf#. Elopädt#. 4. Aufl. 79