Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Verf.-Urk. Beil. VII K. 109. 291 
auch die Universal-Fideikommisse aufrecht erhalten 
werden. 
Dlese Bestimmung, welche übrigens ein rechts- 
giltiges Testament und namentlich voraussetzt, daß 
nicht ein Testabilitätsmangel vorliege (Anmerk. a. a. O. 
Nr. 2 lit. d), erstreckt sich nach ihrem ganzen In- 
halte auch auf den Fall, wenn zwar der eingesetzte 
heres directus die Erbschaft angetreten hat, diese 
aber von dem Fideikommissar nicht angetreten wer- 
den kann oder will; denn nun erscheint letzterer 
einem zweiten Fidcikommissar gegenüber als Fidu- 
ziar (LR. Kap. IX 8. 2 Nr. 3) und der zweite 
Nacherbe tritt an dessen Stelle, indem die Bestimm- 
ung Kap. IX 8. 6 Nr. 15, daß in Fällen, wo der 
Fideikommissar nicht Erbe sein will oder kann, die 
Erbschaft dem Fiduzlar verbleibe, ganz entschieden 
nur dann gilt, wenn nicht ein zweiter Fideikom= 
missar berußen ist (Anmerk. zu Kap. IX 8. 11 
Nr. 2 und 4). 
Es ist nun in der That sehr zweifelhaft, ob 
nicht diese Bestimmungen durch §. 109 des Ediktes 
eine Aenderung dahin erlitten haben, daß schon die 
bloße Berufung eines zweiten Fideikommissars 
als nichtig erklärt sei, wie dieses z. B. bei Be- 
rufung eines unfähigen Erben der Fall ist, indem 
eine sochr nicht einmal unter der Bedingung des 
Fähigwerdens erfolgen und das Testament selbst 
dann, wenn der Erbe nach dessen Errichtung fähig 
geworden ist, nicht zur Rechtsgiltigkeit gelangen 
ann. 
Unverkennbar ist durch §. 109 beabsichtigt, 
außerhalb der im Edikte als Adelsprivilegium zu- 
gelassenen Familienfideikommisse einer zu grohen 
Verstrickung des Eigenthums und einer zu weit 
gehenden .nchränku des Verfügungkrechtes über 
das in den Erbgang gekommene Vermögen, als na- 
türlichen Folgen der fideikommissarischen Substitu- 
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