Verf.-Urk. Beil. VII K. 109. 291
auch die Universal-Fideikommisse aufrecht erhalten
werden.
Dlese Bestimmung, welche übrigens ein rechts-
giltiges Testament und namentlich voraussetzt, daß
nicht ein Testabilitätsmangel vorliege (Anmerk. a. a. O.
Nr. 2 lit. d), erstreckt sich nach ihrem ganzen In-
halte auch auf den Fall, wenn zwar der eingesetzte
heres directus die Erbschaft angetreten hat, diese
aber von dem Fideikommissar nicht angetreten wer-
den kann oder will; denn nun erscheint letzterer
einem zweiten Fidcikommissar gegenüber als Fidu-
ziar (LR. Kap. IX 8. 2 Nr. 3) und der zweite
Nacherbe tritt an dessen Stelle, indem die Bestimm-
ung Kap. IX 8. 6 Nr. 15, daß in Fällen, wo der
Fideikommissar nicht Erbe sein will oder kann, die
Erbschaft dem Fiduzlar verbleibe, ganz entschieden
nur dann gilt, wenn nicht ein zweiter Fideikom=
missar berußen ist (Anmerk. zu Kap. IX 8. 11
Nr. 2 und 4).
Es ist nun in der That sehr zweifelhaft, ob
nicht diese Bestimmungen durch §. 109 des Ediktes
eine Aenderung dahin erlitten haben, daß schon die
bloße Berufung eines zweiten Fideikommissars
als nichtig erklärt sei, wie dieses z. B. bei Be-
rufung eines unfähigen Erben der Fall ist, indem
eine sochr nicht einmal unter der Bedingung des
Fähigwerdens erfolgen und das Testament selbst
dann, wenn der Erbe nach dessen Errichtung fähig
geworden ist, nicht zur Rechtsgiltigkeit gelangen
ann.
Unverkennbar ist durch §. 109 beabsichtigt,
außerhalb der im Edikte als Adelsprivilegium zu-
gelassenen Familienfideikommisse einer zu grohen
Verstrickung des Eigenthums und einer zu weit
gehenden .nchränku des Verfügungkrechtes über
das in den Erbgang gekommene Vermögen, als na-
türlichen Folgen der fideikommissarischen Substitu-
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