Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Zum Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837 K. 105. 15 
als für die letzte Auslegung. Wenn auch nicht zu 
verkennen ist, daß in gewisser Beziehung die Lage 
des säumigen Steigerers derjenigen des säumigen 
Schuldners ähnlich ist, so bestehen doch anderseits 
viel wesentlichere Verschiedenheiten und kommt ins- 
besondere in Betracht, daß der Schuldner keine Ver- 
tragsbedingungen zu erfüllen versäumt hat; daß 
ferner durch seine Zahlung jedes Interesse an der 
Versteigerung wegfällt, was bei der Zahlung des 
Steigerers bezüglich der Wiederversteigerung nicht 
gesagt werden kann. 
Es ist daher nicht statthaft, eine Vergünstig- 
ung, welche das Gesetz dem Schuldner einräumt, 
ohne weiters auch auf den Steigerer zu übertra- 
gen; im Gegentheile läßt sich gerade aus dem Um- 
stande, daß für den Schuldner eine besond ere Ver- 
fügung erlassen wurde, folgern, daß man dem 
Steigerer gleiche Gunst zu bewilligen nicht die Ab- 
sicht hatte. Qui dicit de uno, negat de altero. 
Die Fassung des §. 105 selbst spricht entschie- 
den für erstere Auslegung. Wenn gesagt ist, daß 
auf Anrufen der Gläubiger eine Versteigerungstags- 
fahrt d. h. eine Versteigerung abgehalten werden 
müsse, so folgt hieraus, daß der aurufende Gläu- 
biger ein wohlerworbenes Recht auf diese Verstei- 
erung hat, und die nothwendige Konsequenz dieses 
Rechtes ist eine entsprechende Verlustigung des 
Steigerers d. h. die Thatsache, daß vom Augen- 
blicke jenes Anrufens die Rechte aus dem Zuschlage 
als verwirkt erscheinen. 
Hätte der Gesetzgeber die Gläubiger blos er- 
mächtigen wollen, das Verfahren zur Wiederverstei- 
gerung einzuleiten, so hätte er sich anderer Worte 
bedient; er hätte etwa gesagt: „wenn der Steigerer 
nicht rechtzeitig zahlt, so ist jeder Gläubiger berech- 
tigt, die Wiederversteigerung zu betreiben“, oder: 
„so ist auf Anrufen der Gläubiger eine Tagfahrt 
zur Wiederversteigerung anzuberaumen.“