Zum Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837 K. 105. 15
als für die letzte Auslegung. Wenn auch nicht zu
verkennen ist, daß in gewisser Beziehung die Lage
des säumigen Steigerers derjenigen des säumigen
Schuldners ähnlich ist, so bestehen doch anderseits
viel wesentlichere Verschiedenheiten und kommt ins-
besondere in Betracht, daß der Schuldner keine Ver-
tragsbedingungen zu erfüllen versäumt hat; daß
ferner durch seine Zahlung jedes Interesse an der
Versteigerung wegfällt, was bei der Zahlung des
Steigerers bezüglich der Wiederversteigerung nicht
gesagt werden kann.
Es ist daher nicht statthaft, eine Vergünstig-
ung, welche das Gesetz dem Schuldner einräumt,
ohne weiters auch auf den Steigerer zu übertra-
gen; im Gegentheile läßt sich gerade aus dem Um-
stande, daß für den Schuldner eine besond ere Ver-
fügung erlassen wurde, folgern, daß man dem
Steigerer gleiche Gunst zu bewilligen nicht die Ab-
sicht hatte. Qui dicit de uno, negat de altero.
Die Fassung des §. 105 selbst spricht entschie-
den für erstere Auslegung. Wenn gesagt ist, daß
auf Anrufen der Gläubiger eine Versteigerungstags-
fahrt d. h. eine Versteigerung abgehalten werden
müsse, so folgt hieraus, daß der aurufende Gläu-
biger ein wohlerworbenes Recht auf diese Verstei-
erung hat, und die nothwendige Konsequenz dieses
Rechtes ist eine entsprechende Verlustigung des
Steigerers d. h. die Thatsache, daß vom Augen-
blicke jenes Anrufens die Rechte aus dem Zuschlage
als verwirkt erscheinen.
Hätte der Gesetzgeber die Gläubiger blos er-
mächtigen wollen, das Verfahren zur Wiederverstei-
gerung einzuleiten, so hätte er sich anderer Worte
bedient; er hätte etwa gesagt: „wenn der Steigerer
nicht rechtzeitig zahlt, so ist jeder Gläubiger berech-
tigt, die Wiederversteigerung zu betreiben“, oder:
„so ist auf Anrufen der Gläubiger eine Tagfahrt
zur Wiederversteigerung anzuberaumen.“