Samstag den 27. Jebr. 1869. 34. Jahrgang. E,
Dr., J. A. Feusffert's
Blätter für Kechtsanwendung
zunächst in Bayern.
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Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, Rompeten)—
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1.
Die Entschädigungsklage aus einer widerrechtlichen Hand-
lung, deren sich der Beklagte in Beziehung auf ein abge-
schlossenes Handelsgeschäft schuldig gemacht hat, gehört auch
dann zur Zuständigkeit der Handelsgerichte, wenn diese
Handlung erst nach vollständiger Bereinigung des Handels-
geschäftes staltgefunden hat.
Der Fuhrmann Alois Sch. von S. klagte am
22. März 1867 gegen den Bauern Johann B. von
B. einen Kaufschillingsrest für zwei an diesen ver-
äußerte Pfede und Schlitten im Betrage zu 98fl.
bei dem k. Landgerichte Erbendorf ein.
Bei der Verhandlung dieser Sache vom 4.
Mai 1868 kamen die Parteien überein, die ver-
schiedenen Vertragsverhältnisse, in welchen sie mit
einander standen, gegenseitig auszutragen.
Zu diesen Vertragsverhältnissen gehörte unter
anderen auch ein Tauschgeschäft vom Ende Februar
1868, darin bestehend, daß B. dem Sch. eine kaum
10 Jahre alte Stute geben sollte und auch wirklich
Neue Folge XIV. Band.