Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

8C. Macedonianum. Prodigalitãtskura. 31 
Thatsache als solche, daß der Sohn unter väterlicher 
Gewalt stehe, entscheidend, welche Thatsache aber 
bei der Anordnung einer Kuratel über den Vater 
wegen Verschwendung nach obiger Ausführung ganz 
offenbar vorhanden ist, was sich nebstdem auch per 
argumentum a majori ad minus aus fr. 8 de his. 
qul sui vel alieni juris sunt, unbestreitbar ergibt. 
Es ist daher auch nirgends in den Gesetzen 
angeordnet, daß mit der Bestellung einer Kuratel 
über den Vater wegen Verschwendung die väterliche 
Gewalt cessire, oder mit der Wirkung ruhe, daß in 
der Zwischenzeit das großjährige Hauskind alle Hand- 
lungen, wozu es sonst der Einwilligung des Vaters 
bedurft hätte, nun selbstständig vornehmen dürfe. 
Aber selbst bei der Annahme, daß in Folge 
einer solchen Kuratel die väterliche Gewalt während 
ihrer Dauer suspendirt sei, könnte doch nach Ana- 
logie der Vorschrift des fr. 1 S. 1 de Sen. cons. 
mac. eine solche Suspendirung nur die Wirkung 
haben, daß die Klage des Gläubigers gegen den 
Sohn nicht stattsindet, so lange die Frage über 
die Fortdauer der Kuratel noch in der Schwebe ist. 
In dem eben allegirten kr. 1 §. 1 ist nämlich die 
Rede von dem Falle, wenn der Vater bei der Geld- 
aufnahme seines Hauskindes in feindlicher Gefangen- 
schaft lebt, also seine väterliche Gewalt nicht aus- 
üben kann. Für einen solchen Fall wird nun hier 
verordnet: „Sl pendeat, an sit in potestate kilius, 
utputa qduoniam patrem apud hostes habet, 
in pendenti est, an in senatus-Tonsultum sit 
Ccommissum: nam si reciderit in potestatem, 
senatus-Cconsulto locus est; si minus, Cessat: 
interim igitur deneganda est actio.“ 
Wenn also, wie Kreittmayr in den oben c#i- 
tirten Anmerkungen behauptet, bei irgend einer Ku- 
ratelart, also auch bei jener wegen Verschwendung, 
die väterliche Gewalt während der Dauer der Kura- 
tel ebenso, wie bei der Gefangenschaft des Vaters,