8C. Macedonianum. Prodigalitãtskura. 31
Thatsache als solche, daß der Sohn unter väterlicher
Gewalt stehe, entscheidend, welche Thatsache aber
bei der Anordnung einer Kuratel über den Vater
wegen Verschwendung nach obiger Ausführung ganz
offenbar vorhanden ist, was sich nebstdem auch per
argumentum a majori ad minus aus fr. 8 de his.
qul sui vel alieni juris sunt, unbestreitbar ergibt.
Es ist daher auch nirgends in den Gesetzen
angeordnet, daß mit der Bestellung einer Kuratel
über den Vater wegen Verschwendung die väterliche
Gewalt cessire, oder mit der Wirkung ruhe, daß in
der Zwischenzeit das großjährige Hauskind alle Hand-
lungen, wozu es sonst der Einwilligung des Vaters
bedurft hätte, nun selbstständig vornehmen dürfe.
Aber selbst bei der Annahme, daß in Folge
einer solchen Kuratel die väterliche Gewalt während
ihrer Dauer suspendirt sei, könnte doch nach Ana-
logie der Vorschrift des fr. 1 S. 1 de Sen. cons.
mac. eine solche Suspendirung nur die Wirkung
haben, daß die Klage des Gläubigers gegen den
Sohn nicht stattsindet, so lange die Frage über
die Fortdauer der Kuratel noch in der Schwebe ist.
In dem eben allegirten kr. 1 §. 1 ist nämlich die
Rede von dem Falle, wenn der Vater bei der Geld-
aufnahme seines Hauskindes in feindlicher Gefangen-
schaft lebt, also seine väterliche Gewalt nicht aus-
üben kann. Für einen solchen Fall wird nun hier
verordnet: „Sl pendeat, an sit in potestate kilius,
utputa qduoniam patrem apud hostes habet,
in pendenti est, an in senatus-Tonsultum sit
Ccommissum: nam si reciderit in potestatem,
senatus-Cconsulto locus est; si minus, Cessat:
interim igitur deneganda est actio.“
Wenn also, wie Kreittmayr in den oben c#i-
tirten Anmerkungen behauptet, bei irgend einer Ku-
ratelart, also auch bei jener wegen Verschwendung,
die väterliche Gewalt während der Dauer der Kura-
tel ebenso, wie bei der Gefangenschaft des Vaters,