Samstag den 30. Jan. 1869. 34. Jahrgang. 3.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Kechts anwendung
zunächst in Bayern.
Isholt: Ueber die Berechilgung des Ehemannes, errungenschaftliche Güter nach
urmalnzer Landrecht auch ohne Elnwintgung der Frau zu verpländen.
ortsetzung.) — Verhällniß der Rechteregel „locus am“ 3
en Nalstakuten. — Substanzlrung der anerela lnofliclosao dona-
nia. — Revision im Erekulionsversahren. — Zur Aburihellung der
rasbaren Handlungen, welche der wegen eines Vergedens im Unge-
borsamsversahren Verurtheilte nach Umstuß der achitättgen Einlprucht=
rist ver#übt hat, ist dasjenige Gericht zuständig, In * Bezirke die
neuerlichen strasbaren Handlungen begangen worden find.
Ueber die Verechtigung des Ehemannes, errungen-
schaftliche Güter nach churmainzer Tandrecht auch
ohne Einwilligung der Frau zu verpfinden.
Von Appellationsgerichtsrath Dr. Kurz.
(Fortsetzung.)
II.
Welche Schulden der Ehegatten sind aus
der Errungenschaft zu bezahlen?
Das M. LR. verordnet hierüber Folgendes:
Tit. IV 8. 1: „Alle Schulden, die währen-
der Ehe gemacht worden, es sei von Mann oder
Weib, die sollen ohne Unterschied aus der Errungen-
schaft bezahlt werden.
Wenn sich aber die Errungenschaft soweit nicht
erstrecket, so soll jedes Ehegenoß diejenige Schul-
den, die es währender Ehe absonderlich gemacht,
und nicht in gemeiner Nahrung verwendet, deßgleichen
auch diejenige Schulden, so ein oder anderer Theil
vor angetretener Ehe kontrahirt hätte, von seinem Zu-
gebrachten und Ererbten allein bezahlen, desgleichen
auch diejenige Schulden, welche ex delicto, so des
Neue Folge XIV. Band.