Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

32 SC. Macedonianum. Prodbigalitätskura. 
ruhen sollte, so könnte doch die Wirkung hievon be- 
züglich der Geldaufnahme von Seite der Hauskinder 
während eines solchen Zustandes der Unterwerfung 
des Vaters unter eine Kuratel wegen Verschwend- 
ung und beziehungsweise der fraglichen Einrede 
offenbar nicht die sein, daß diese Einrede hinweg- 
falle, und der Haussohn in Ansehung der Darlehens- 
aufnahme als ein homo sui juris zu behandeln 
sei, sondern diese Wirkung mühte nach der klaren 
Vorschrift des angezogenen Gesetzes in der Weise 
eintreten, daß zwar während der Dauer der Kura- 
tel die väterliche Gewalt ruhe, daß jedoch die er- 
wähnte Einrede erst dann ihre Geltung verliere, wenn 
die Gewißheit eintritt, daß der Vater nicht mehr 
aus der Kuratel entlassen wird, daß aber in der 
Zwischenzeit die Klage des dem Haussohne krediti- 
renden Gläubigers nicht Platz greife, folglich jene 
Einrede selbst bis zur definitiven Erledigung der 
Frage über die Fortdauer der Kuratel wenigstens 
nicht sofort ausgeschlossen sei. 
Das bayerische Landrecht läßt im Kontexte 
seiner Vorschriften über Aufhebung der väterlichen 
Gewalt Th. 1 Kap. V F. 7 diese Gewalt bei der 
Stellung des Vaters unter Kuratel wegen Ver- 
schwendung ebenfalls nicht cessiren, und enthält auch 
keine spezielle Vorschrift über das Ruhen derselben 
während irgend einer Kuratelstellung des Vaters 
mit der in den Anmerkungen zu Th. I Kap. 5 
§. 7 Nr. 1 erwähnten Wirkung. Ebenso verfügt 
jenes Landrecht nach Th. 1 Kap. VII g. 37 über 
Verschwender nur eine Kuratel über ihr eigenes Ver- 
mögen, ohne ihnen die Rechte zu entziehen, welche 
ihnen gegenüber ihren Kindern in Folge der ihnen 
zustehenden väterlichen Gewalt die Gesetze einräumen. 
OAGE. v. 24. Juli 1868 RNr. 564 
m. 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.