32 SC. Macedonianum. Prodbigalitätskura.
ruhen sollte, so könnte doch die Wirkung hievon be-
züglich der Geldaufnahme von Seite der Hauskinder
während eines solchen Zustandes der Unterwerfung
des Vaters unter eine Kuratel wegen Verschwend-
ung und beziehungsweise der fraglichen Einrede
offenbar nicht die sein, daß diese Einrede hinweg-
falle, und der Haussohn in Ansehung der Darlehens-
aufnahme als ein homo sui juris zu behandeln
sei, sondern diese Wirkung mühte nach der klaren
Vorschrift des angezogenen Gesetzes in der Weise
eintreten, daß zwar während der Dauer der Kura-
tel die väterliche Gewalt ruhe, daß jedoch die er-
wähnte Einrede erst dann ihre Geltung verliere, wenn
die Gewißheit eintritt, daß der Vater nicht mehr
aus der Kuratel entlassen wird, daß aber in der
Zwischenzeit die Klage des dem Haussohne krediti-
renden Gläubigers nicht Platz greife, folglich jene
Einrede selbst bis zur definitiven Erledigung der
Frage über die Fortdauer der Kuratel wenigstens
nicht sofort ausgeschlossen sei.
Das bayerische Landrecht läßt im Kontexte
seiner Vorschriften über Aufhebung der väterlichen
Gewalt Th. 1 Kap. V F. 7 diese Gewalt bei der
Stellung des Vaters unter Kuratel wegen Ver-
schwendung ebenfalls nicht cessiren, und enthält auch
keine spezielle Vorschrift über das Ruhen derselben
während irgend einer Kuratelstellung des Vaters
mit der in den Anmerkungen zu Th. I Kap. 5
§. 7 Nr. 1 erwähnten Wirkung. Ebenso verfügt
jenes Landrecht nach Th. 1 Kap. VII g. 37 über
Verschwender nur eine Kuratel über ihr eigenes Ver-
mögen, ohne ihnen die Rechte zu entziehen, welche
ihnen gegenüber ihren Kindern in Folge der ihnen
zustehenden väterlichen Gewalt die Gesetze einräumen.
OAGE. v. 24. Juli 1868 RNr. 564
m.
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Ente)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.