Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Ungehorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp. 45 
3. 
Revision im Exekutionsverfahren. 
Bd. XVIII S. 351; Bd. XXVI S. 224. 
Die Revision des Gläubigers gegen zwei 
gleichlautende Erkenntnisse im Exekutionsverfahren 
hat der oberste Gerichtshof wiederholt als unzuläs- 
sig verworfen und dabei seine desfallsige Recht- 
sprechung als eine bisher gleichförmige bezeichnet. 
OAGErk. v. 3. Juli 1868 Rr. 545. 
77. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Kompetenz- 
konflikte unter Gerichten betr. 
Zur Aburtheilung der strafbaren Handlungen, welche der 
wegen eines Vergehens im Ungehorsamsverfahren Verur- 
theilte nach Umfluß der achttägigen Einspruchsfrist verübt 
hat, ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke die 
neuerlichen strafbaren Handlungen begangen worden sind 1). 
Vom kgl. Bezirksgerichte Bayreuth wurde durch 
ein im Ungehorsamsverfahren erlassenes Erkenntniß 
1) Eine gegentheilige Entscheidung siehe in den Bl. f. 
RA. Bd. XXXI S. 355.