Ungchorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp. 47
17. Jan. 1867 noch ein Einspruch zugestanden habe,
und daher die in diesem Erkenntnisse abgeurtheilte
Sache damals noch bei jenem Gerichte anhängig
gewesen sei. Das k. Bezirksgerlcht Bayreuth lehnte
durch Beschluß vom 21. Nov. 1868 seine Zustän-
digkeit zur Bescheidung der vorliegenden Untersuch-
ungssache im Hinblicke auf Art. 22 Abs. 1 Th. 11
des St GB. von 1813 gleichfalls ab, weil zur
Zeit des Anfalles der treffenden Untersuchung das
Urtheil vom 17. Jan. 1867 nach Art. 358 Abs. 2
des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848 bereits
die Rechtskraft beschritten gehabt habe.
Der hienach vorliegende verneinende Kompetenz=
konflikt wurde vom obersten Gerichtshofe in nach-
stehender Weise entschieden.
In Erwägung, daß im Art. 358 Abs. 2 des
Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848, wie sol-
cher hier in Anwendung zu kommen hat, ausdrück-
lich bestimmt ist, daß das in einer Vergehenssache
im Ungehorsamsverfahren erlassene dem Beschuldig-
ten nach Vorschrift des Art. 357 in der im Art. 308
bezeichneten Weise abschriftlich zugestellte Strafur-
theil, im Falle derselbe nicht von der vom Tage
der Zustellung an laufenden achttägigen Einspruchs-
frist Gebrauch gemacht hat, in Rechtskraft über-
geht, welcher Bestimmung gegenüber es unerheb-
lich erscheint, daß nach Art. 348 Abs. 2 und Art.
358 Abs. 3 ein Einspruch auch noch später zugelas-
sen werden soll, wenn der Verurtheilte erscheint und
nachweist, daß ihm die frühere Anmeldung des Ein-
spruches unmöglich war, da diese Vorschrift dem
Verurtheilten nur ein Mittel gewährt, die bereits
eingetretene Rechtskraft des gegen ihn er-
gangenen Strafurtheiles zu beseitigen — Ver-
handl. des Gesetzgebungsaussch. der K. der Abgeordn.
von 1848 Beil.-Bd. II S. 203;