46 Ungehorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp.
vom 17. Jan. 1867 der ledige Bäckergeselle Michael
Zapf von Wirsberg wegen Vergehens des Dieb-
stahles in eine Gefängnißstrafe von sechs Monaten
sowie in die Kosten verurtheilt, und zugleich dessen
Stellung unter Polizei-Aufsicht oder Verwahrung
in einer Polizeianstalt für zulässig erklärt. Dieses
Urtheil ist am 12. Febr. 1867 nach Art. 308
Abs. 2 des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848
in Abwesenheit des Beschuldigten dem Bruder des-
selben, Heinrich Zapf zu Wirsberg, zugestellt wor-
den, ohne daß von Seite des Michael Zapf gegen
solches Einspruch erhoben wurde. In Folge Leßen
ordnete das k. Bezirksgericht Bayreuth auf Antrag
des Staatsanwaltes am 4. März 1867 den Voll--
zug der gegen Michael Zapf erkannten Strafe an,
der jedoch nicht bewirkt werden konnte, weil dem
genannten Gerichte der Aufenthaltsort des Verur-
theilten unbekannt blieb.
Inzwischen wurde Michael Zapf wegen Ver-
dachtes der Verübung mehrerer im Monate Oktober
1868 zu Gunzenhausen vorgefallener Diebstähle am
2. Nov. 1868 verhaftet und vom Untersuchungs-
richter am k. Bezirksgerichte Ansbach in Untersuch-
ung genommen, nach deren Durchführung dieses
Gericht auf Grund der Bestimmungen des Art. 22
Abs. 3 Th. II des St B. von 1813, dann des
Art. 49 Ziff. 4 und Art. 54 des Straf.-Proz.-Ges.
v. 10. Nov. 1848 am 16. Nov. 1868 erkannte,
es sei die Sache zur weiteren kompetenzmäßigen
Verhandlung an das k. Bezirksgericht Bayreuth ab-
zugeben, und zwar um deswillen, weil dem
Michael Zapf zur Zeit der Einleitung der Untersuch-
ung wegen der ihm zur Last gelegten weiteren Dieb-
stähle nach Art. 348 Abs. 2 und Art. 358 Abs. 3
des oben angeführten Strafprozeß-Gesetzes gegen
das Urtheil des Bezirksgerichtes Bayreuth vom