Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

46 Ungehorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp. 
vom 17. Jan. 1867 der ledige Bäckergeselle Michael 
Zapf von Wirsberg wegen Vergehens des Dieb- 
stahles in eine Gefängnißstrafe von sechs Monaten 
sowie in die Kosten verurtheilt, und zugleich dessen 
Stellung unter Polizei-Aufsicht oder Verwahrung 
in einer Polizeianstalt für zulässig erklärt. Dieses 
Urtheil ist am 12. Febr. 1867 nach Art. 308 
Abs. 2 des Strafprozeßgesetzes vom 10. Nov. 1848 
in Abwesenheit des Beschuldigten dem Bruder des- 
selben, Heinrich Zapf zu Wirsberg, zugestellt wor- 
den, ohne daß von Seite des Michael Zapf gegen 
solches Einspruch erhoben wurde. In Folge Leßen 
ordnete das k. Bezirksgericht Bayreuth auf Antrag 
des Staatsanwaltes am 4. März 1867 den Voll-- 
zug der gegen Michael Zapf erkannten Strafe an, 
der jedoch nicht bewirkt werden konnte, weil dem 
genannten Gerichte der Aufenthaltsort des Verur- 
theilten unbekannt blieb. 
Inzwischen wurde Michael Zapf wegen Ver- 
dachtes der Verübung mehrerer im Monate Oktober 
1868 zu Gunzenhausen vorgefallener Diebstähle am 
2. Nov. 1868 verhaftet und vom Untersuchungs- 
richter am k. Bezirksgerichte Ansbach in Untersuch- 
ung genommen, nach deren Durchführung dieses 
Gericht auf Grund der Bestimmungen des Art. 22 
Abs. 3 Th. II des St B. von 1813, dann des 
Art. 49 Ziff. 4 und Art. 54 des Straf.-Proz.-Ges. 
v. 10. Nov. 1848 am 16. Nov. 1868 erkannte, 
es sei die Sache zur weiteren kompetenzmäßigen 
Verhandlung an das k. Bezirksgericht Bayreuth ab- 
zugeben, und zwar um deswillen, weil dem 
Michael Zapf zur Zeit der Einleitung der Untersuch- 
ung wegen der ihm zur Last gelegten weiteren Dieb- 
stähle nach Art. 348 Abs. 2 und Art. 358 Abs. 3 
des oben angeführten Strafprozeß-Gesetzes gegen 
das Urtheil des Bezirksgerichtes Bayreuth vom