48 Ungehorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp.
daß mithin das Urtheil des k. Bezirksgerichtes
Bayreuth vom 17. Jan. 1867, nachdem Michael
Zapf auf die am 12. Febr. 1867 in seiner Abwe-
senheit nach Art. 357 erfolgte Zustellung desselben
innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Einspruch er-
hoben hatte, zur Zeit der Verübung der in Frage
stehenden im Oktober 1868 in Gunzenhausen be-
gangenen Diebstähle längst rechtskräftig gewor-
den war, und demgemäß diese letzteren Diebstähle
mit dem im ebenbezeichneten Erkenntnisse abgeur-
theilten Diebstahle nicht im Zusammenflusse stehen,
auf solche vielmehr die Vorschrift des Art. 87 des
St GB. in Anwendung zu kommen hat, weshalb
dieselben, als im Sprengel des k. Bezirksgerichtes
Ansbach verübt, zufolge der Bestimmung des Art.
22 Abs. 1 Th. II des StGB. von 1813 von die-
sem Gerichte abzuurtheilen sind;
aus diesen Gründen erkennt der oberste Ge-
richtshof, daß zur materiellen Beschlußfassung über
die gegen den Bäckergesellen Michael Zapf von
Wirsberg wegen Diebstahles vom Untersuchungs-
richter zu Ansbach geführte Voruntersuchung das
königl. Bezirksgericht Ansbach zuständig ist.
Erk. d. OGH. v. 18. Dez. 1868, UB. Nr. 108.
Redakt: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Ente)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.