Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

48 Ungehorsamsverf. Nachfolgender Reat. Komp. 
daß mithin das Urtheil des k. Bezirksgerichtes 
Bayreuth vom 17. Jan. 1867, nachdem Michael 
Zapf auf die am 12. Febr. 1867 in seiner Abwe- 
senheit nach Art. 357 erfolgte Zustellung desselben 
innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Einspruch er- 
hoben hatte, zur Zeit der Verübung der in Frage 
stehenden im Oktober 1868 in Gunzenhausen be- 
gangenen Diebstähle längst rechtskräftig gewor- 
den war, und demgemäß diese letzteren Diebstähle 
mit dem im ebenbezeichneten Erkenntnisse abgeur- 
theilten Diebstahle nicht im Zusammenflusse stehen, 
auf solche vielmehr die Vorschrift des Art. 87 des 
St GB. in Anwendung zu kommen hat, weshalb 
dieselben, als im Sprengel des k. Bezirksgerichtes 
Ansbach verübt, zufolge der Bestimmung des Art. 
22 Abs. 1 Th. II des StGB. von 1813 von die- 
sem Gerichte abzuurtheilen sind; 
aus diesen Gründen erkennt der oberste Ge- 
richtshof, daß zur materiellen Beschlußfassung über 
die gegen den Bäckergesellen Michael Zapf von 
Wirsberg wegen Diebstahles vom Untersuchungs- 
richter zu Ansbach geführte Voruntersuchung das 
königl. Bezirksgericht Ansbach zuständig ist. 
Erk. d. OGH. v. 18. Dez. 1868, UB. Nr. 108. 
Redakt: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.