Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

224 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
XK. Gesetz v. 3. April 1875, die Beericher 
usngsanstalt für Gebäude in den Landesthellen 
, r / Rh. bete. 
Art. 2 und 96. Wenn von zwei Miteigen- 
gthümern eines Hauses, welches bereits bel einer 
außerbayerischen Brandversicherungs -Anstalt gegen 
Brand versichert war, der Eine — A — dieseß 
Haus auch bei der bayerischen Brandversicherungs- 
Anstalt versichern läßt, der Andere — B — aber 
die Versicherung bel der außerbayerischen Anstalt 
nicht nur fortbestehen läßt, sondern zum Zwecke 
ber Minderung des Assekuranzbeitrages sogar 
erneuert, so ist nicht A sondern B strafbar, weil 
nicht das Versichern bei der bayerischen Anstalt, 
sondern das Versichern bei anderen Versicherungs- 
Anstalten unter Strafe gestellt ist. Deßhalb ist es 
auch gleichgiltig, ob B von der Versicherung des 
Gebäudes bei der bayerischen Anstalt Kenntniß hatte. 
Der Umstand, daß nicht B sondern sein Vorgänger 
die ursprüngliche Versicherung bei der fremden An- 
stalt bethätigte, kann den B nicht straflos machen, 
weil die Uebertretung in Frage ein sogenanntes 
dauerndes oder Zustandödelikt ist, welches auch durch 
die Aufrechterhaltung des geschaffenen strafbaren 
Zustandes begangen wird. Urth. v. 24. Nov. 1877 
U Nr. 678. 
XI. Notariatsgesetz vom 10. Nov. 1861. 
Art. 106 Ziff. 5, Art. 112. Die von den 
Notaren behufs Festsetzung ihrer Gebühren an die 
Bezirksgerichte ihres Wohnsitzes zu machenden Ein- 
gaben und deren Beilagen unterliegen der Stempel- 
taxe, da sie sich als Privathandlungen der Notare 
darstellen, und nicht auf einer im Interesse ihrer 
Parteien entwickelten amtlichen Thättgkeit beruhen, 
welche Art. 106 Z. 5 J. c. im Auge hat. Urth. 
v. 23. Nov. 1877 UBNr. 669. 
Redakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
Ma runsr in — Druck von Junge & Sohn.