224 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
XK. Gesetz v. 3. April 1875, die Beericher
usngsanstalt für Gebäude in den Landesthellen
, r / Rh. bete.
Art. 2 und 96. Wenn von zwei Miteigen-
gthümern eines Hauses, welches bereits bel einer
außerbayerischen Brandversicherungs -Anstalt gegen
Brand versichert war, der Eine — A — dieseß
Haus auch bei der bayerischen Brandversicherungs-
Anstalt versichern läßt, der Andere — B — aber
die Versicherung bel der außerbayerischen Anstalt
nicht nur fortbestehen läßt, sondern zum Zwecke
ber Minderung des Assekuranzbeitrages sogar
erneuert, so ist nicht A sondern B strafbar, weil
nicht das Versichern bei der bayerischen Anstalt,
sondern das Versichern bei anderen Versicherungs-
Anstalten unter Strafe gestellt ist. Deßhalb ist es
auch gleichgiltig, ob B von der Versicherung des
Gebäudes bei der bayerischen Anstalt Kenntniß hatte.
Der Umstand, daß nicht B sondern sein Vorgänger
die ursprüngliche Versicherung bei der fremden An-
stalt bethätigte, kann den B nicht straflos machen,
weil die Uebertretung in Frage ein sogenanntes
dauerndes oder Zustandödelikt ist, welches auch durch
die Aufrechterhaltung des geschaffenen strafbaren
Zustandes begangen wird. Urth. v. 24. Nov. 1877
U Nr. 678.
XI. Notariatsgesetz vom 10. Nov. 1861.
Art. 106 Ziff. 5, Art. 112. Die von den
Notaren behufs Festsetzung ihrer Gebühren an die
Bezirksgerichte ihres Wohnsitzes zu machenden Ein-
gaben und deren Beilagen unterliegen der Stempel-
taxe, da sie sich als Privathandlungen der Notare
darstellen, und nicht auf einer im Interesse ihrer
Parteien entwickelten amtlichen Thättgkeit beruhen,
welche Art. 106 Z. 5 J. c. im Auge hat. Urth.
v. 23. Nov. 1877 UBNr. 669.
Redakt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
Ma runsr in — Druck von Junge & Sohn.