Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

226 Forum salarii. 
kräftiger Erledigung des Prozesses der Be- 
klagte die Zahlung verweigert. 
Ob dieser Gerichtsstand auch dann gegeben 
ist, wann die eingeklagten Kosten nicht in 
einem Rechtsstreite, sondern entweder in dem 
Verfahren auf Erlassung einer Vorsichtsver- 
fügung oder in der Vollstreckungsinstanz 
oder endlich in der Weise entstanden sind, 
daß zur Vorbereitung des Rechtsstreits der 
Anwalt thätig geworden ist, ein Rechtsstreit 
aber wegen gütlicher Auseinandersetzung der 
Parteien unterblleb. 
. Es soll versucht werden, eine. Antwort auf die 
beiden Fragen zu finden. · 
Motiv für die Einstellung des Art. 28 in das 
Gesetz war der Zusammenhang, welcher zwischen der 
Kostenforderung und dem Hauptprozesse besteht, 
freilich nicht der Zusammenhang in dem Sinne, daß 
die Kostenforderung gegen die eigene Partei ein 
Tccessorlum des Anspruchs wäre, den diese der 
anderen Partei gegenüber verfolgt oder verfolgte, 
wohl aber in dem Sinne, daß die Kostenforderung 
aus der Vertretung der Partei hervorgegangen ist. 
Wegen dieses Charakters des Zusammenhanges wurde 
auch in den Verhandlungen der gesetzgebenden Kör- 
per die Bestimmung des Art. 28, welche im Ent- 
wurfe einen Bestandtheil des Art. 19 (jetzt 33 
Abs. 3) gebildet hatte, aus dieser Verbindung gelöst 
und zu einem selbstständigen Artikel mit dem Zusatz 
der Exklusivität erhoben. (Vgl. Verhandlungen des 
Gesetzgebungsausschusses der Abg.-Kammer Bd. 1 
S. 66.) 
Demgemäß dürfte der Ansicht von Schmitt 
(der bayr. Civilprozeß Bd. 1 S. 108 S. 310) bei- 
zustimmen sein, wonach die rechtliche Natur des 
forum salarü als die eines exklusiven korum con- 
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