226 Forum salarii.
kräftiger Erledigung des Prozesses der Be-
klagte die Zahlung verweigert.
Ob dieser Gerichtsstand auch dann gegeben
ist, wann die eingeklagten Kosten nicht in
einem Rechtsstreite, sondern entweder in dem
Verfahren auf Erlassung einer Vorsichtsver-
fügung oder in der Vollstreckungsinstanz
oder endlich in der Weise entstanden sind,
daß zur Vorbereitung des Rechtsstreits der
Anwalt thätig geworden ist, ein Rechtsstreit
aber wegen gütlicher Auseinandersetzung der
Parteien unterblleb.
. Es soll versucht werden, eine. Antwort auf die
beiden Fragen zu finden. ·
Motiv für die Einstellung des Art. 28 in das
Gesetz war der Zusammenhang, welcher zwischen der
Kostenforderung und dem Hauptprozesse besteht,
freilich nicht der Zusammenhang in dem Sinne, daß
die Kostenforderung gegen die eigene Partei ein
Tccessorlum des Anspruchs wäre, den diese der
anderen Partei gegenüber verfolgt oder verfolgte,
wohl aber in dem Sinne, daß die Kostenforderung
aus der Vertretung der Partei hervorgegangen ist.
Wegen dieses Charakters des Zusammenhanges wurde
auch in den Verhandlungen der gesetzgebenden Kör-
per die Bestimmung des Art. 28, welche im Ent-
wurfe einen Bestandtheil des Art. 19 (jetzt 33
Abs. 3) gebildet hatte, aus dieser Verbindung gelöst
und zu einem selbstständigen Artikel mit dem Zusatz
der Exklusivität erhoben. (Vgl. Verhandlungen des
Gesetzgebungsausschusses der Abg.-Kammer Bd. 1
S. 66.)
Demgemäß dürfte der Ansicht von Schmitt
(der bayr. Civilprozeß Bd. 1 S. 108 S. 310) bei-
zustimmen sein, wonach die rechtliche Natur des
forum salarü als die eines exklusiven korum con-
2
J—