228 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Beziehung der Kosten auf die bei dem Gerichte an-
hängige Streitsache d. h. es soll damit gesagt sein,
daß die Gebühren und Auslagen in Art. 28 ge-
meint sind, welche in einer Streitsache entstehen.
(Vgl. Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses
der Abg.-Kammer Bd. 1 S. 66 und Referat des
Abg. Dr. Neumayr über die Beschlüsse der Reichs-
rathskammer Bd. 3 S. 8.)
(Fortsetzung folgt.)
Uebersicht .
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
des obersten Gerichtshofes in Gegenständen des
Tivilrechtes und Civilprozesses
16. bis 31. Mai 1378.
Bemerkung: Mit einem Nachtrage vom 18. Mal 1878.
I. Zur ProzePordnung.
Gerichtlicher Vergleich, insbesondere
vor dem um eine Vorsichtsverfügung an-
gegangenen Gerichtsvorstande. Der um Er-
lassung einer Vorsichtsverfügung angegangene Ge-
richtsvorstand kann auch einen Vergleich beurkunden,
und muß einem solchen Vergleiche die Kraft einer
im Prozesse abgeschlossenen Uebereinkunft beigelegt
werden.
Ein von dem Prozeßgerichte zu Protokoll ge-
nommener Vergleich, auch wenn er das Eigenthum
eines liegenden Gutes oder ein dingliches Recht
hieran betrifft, ist gemäß der durch Art. 14 des
Not.-Ges. nicht aufgehobenen Bestimmung der GO.