Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 467 
der eintretenden Rechtskraft, als für jenen des Weg- 
falles der früheren Strafe aussprechen bezw. aus- 
messen wollte. 
Vgl. pr. Ob.-Tr. vom 21. September 1876 
(Stengl. XVI, 170). — 
Nachdem die „frühere Verurtheilung“ überall 
nur nach dem Zeitpunkte zu bemessen ist, an wel- 
chem sie dem Betreffenden, bezüglich dessen es 
auf Anwendung des §. 79 ankommt, publicirt worden 
ist, und nicht erst die Rechtskraft des früheren Ur- 
theiles die Präklusive hinsichtlich dieser Anwendung 
begründet, so kann diese Präklusive auch durch eine 
etwaige Vernichtung des fraglichen früheren Urthelles 
in der Kassatlons-Instanz nicht wieder beseitigt 
werden. « 
Schwarze:l.c.S.305u.306;Otto: 
·l.c.S.152;SchletterinbenJahrk 
f. d. Rechtsw. u. Gesetzg. XII, 31; Op- 
penhoff: Komm. S. 178 N. 5, wobei 
jedoch der dort vorgeschlagenen Verfügung, 
wie eventuell die Gesammtstrafe eintreten 
solle, nicht beizustimmen sein dürfte. — 
Wenn es sich um die Anwendung des S. 79 
gegenüber mehreren gegen denselben Angeschuldig- 
ten bereits vorliegenden, noch nicht verbüßten 
Vorstrafen handelt, so ist unter der „früheren Ver- 
urtheilung", vor welcher die zuletzt abzuurtheilende 
That im Sinne des §S. 79 begangen worden sein 
muß, nur die erste der konkurrirenden früheren Ver- 
urtheilungen zu verstehen, da das Gericht, welches 
das letzte Urtheil zu fällen hat, sich auf den Stand- 
punkt des Gerichtes, welches das erste Urtheil er- 
ließ, zu stellen und die Sache so anzusehen hat, als 
wären sämmtliche Fälle schon damals zur Abur- 
theilung vorgelegen und nach §. 74 zu behandeln 
gewesen. Z. B. X wurde - 
s