Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 467
der eintretenden Rechtskraft, als für jenen des Weg-
falles der früheren Strafe aussprechen bezw. aus-
messen wollte.
Vgl. pr. Ob.-Tr. vom 21. September 1876
(Stengl. XVI, 170). —
Nachdem die „frühere Verurtheilung“ überall
nur nach dem Zeitpunkte zu bemessen ist, an wel-
chem sie dem Betreffenden, bezüglich dessen es
auf Anwendung des §. 79 ankommt, publicirt worden
ist, und nicht erst die Rechtskraft des früheren Ur-
theiles die Präklusive hinsichtlich dieser Anwendung
begründet, so kann diese Präklusive auch durch eine
etwaige Vernichtung des fraglichen früheren Urthelles
in der Kassatlons-Instanz nicht wieder beseitigt
werden. «
Schwarze:l.c.S.305u.306;Otto:
·l.c.S.152;SchletterinbenJahrk
f. d. Rechtsw. u. Gesetzg. XII, 31; Op-
penhoff: Komm. S. 178 N. 5, wobei
jedoch der dort vorgeschlagenen Verfügung,
wie eventuell die Gesammtstrafe eintreten
solle, nicht beizustimmen sein dürfte. —
Wenn es sich um die Anwendung des S. 79
gegenüber mehreren gegen denselben Angeschuldig-
ten bereits vorliegenden, noch nicht verbüßten
Vorstrafen handelt, so ist unter der „früheren Ver-
urtheilung", vor welcher die zuletzt abzuurtheilende
That im Sinne des §S. 79 begangen worden sein
muß, nur die erste der konkurrirenden früheren Ver-
urtheilungen zu verstehen, da das Gericht, welches
das letzte Urtheil zu fällen hat, sich auf den Stand-
punkt des Gerichtes, welches das erste Urtheil er-
ließ, zu stellen und die Sache so anzusehen hat, als
wären sämmtliche Fälle schon damals zur Abur-
theilung vorgelegen und nach §. 74 zu behandeln
gewesen. Z. B. X wurde -
s