Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

390 Zur Regel: scriptura pro scribente non probat. 
solche Korrespondenz gepflogne Verhandlungen oder 
der Abschluß eines Kontrakts nachgewiesen werden 
soll, und stehen die eignen Schreiben des Ausstel- 
lers mit dem Antwortschrelben des Gegners in 
einer so unzertrennbaren Verbindung, daß nur aus 
beiden zusammengenommen die Wahrheit der be- 
haupteten Thatsache ersehen werden kann, so sind 
die beiderseitigen Briefe als documenta referen- 
tia ct relata, sc invicem illustrantia anzuse- 
hen, und auch den eignen Briefen des einen Theils 
wenigstens die Beweiskraft einzuräumen, welche 
sich aus der innigen Verbindung ihres Inhalts 
mit dem Inhalte der Briefe des andern Theils 
ergiebt, möge sie nach Maßgabe der Umstände 
des einzelnen Falls so groß oder so gering seyn, 
wie sie wolle.“ 
Spangenberg hat hier das, worauf es 
hauptsächlich ankömmt, gänzlich übersehen. Ent- 
hält die briefliche Aeußerung, von welcher es sich 
handelt, eine bloße Behauptung, oder eine 
schriftliche Willenserklärung? Das ist die 
Hauptfrage, welche man in allen solchen Fällen 
vornherein zu stellen hat. Die Beweiskraft des 
acceptirenden Antwortschreibens beruht nicht darauf, 
daß bei ineinanderpassenden brieflichen Aeußerun- 
gen obige Regel ausnahmsweise keine Anwendung 
findet, sondern darauf, daß sein Inhalt gerade 
diejenige Willenserklärung ist, welche der Produ- 
zent zu beweisen hatte.