390 Zur Regel: scriptura pro scribente non probat.
solche Korrespondenz gepflogne Verhandlungen oder
der Abschluß eines Kontrakts nachgewiesen werden
soll, und stehen die eignen Schreiben des Ausstel-
lers mit dem Antwortschrelben des Gegners in
einer so unzertrennbaren Verbindung, daß nur aus
beiden zusammengenommen die Wahrheit der be-
haupteten Thatsache ersehen werden kann, so sind
die beiderseitigen Briefe als documenta referen-
tia ct relata, sc invicem illustrantia anzuse-
hen, und auch den eignen Briefen des einen Theils
wenigstens die Beweiskraft einzuräumen, welche
sich aus der innigen Verbindung ihres Inhalts
mit dem Inhalte der Briefe des andern Theils
ergiebt, möge sie nach Maßgabe der Umstände
des einzelnen Falls so groß oder so gering seyn,
wie sie wolle.“
Spangenberg hat hier das, worauf es
hauptsächlich ankömmt, gänzlich übersehen. Ent-
hält die briefliche Aeußerung, von welcher es sich
handelt, eine bloße Behauptung, oder eine
schriftliche Willenserklärung? Das ist die
Hauptfrage, welche man in allen solchen Fällen
vornherein zu stellen hat. Die Beweiskraft des
acceptirenden Antwortschreibens beruht nicht darauf,
daß bei ineinanderpassenden brieflichen Aeußerun-
gen obige Regel ausnahmsweise keine Anwendung
findet, sondern darauf, daß sein Inhalt gerade
diejenige Willenserklärung ist, welche der Produ-
zent zu beweisen hatte.