Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ciren  und  disputiren,  sondern  beständig  dem
Kandidaten  Gelegenheit  geben,  seine  Meimung
  zu  entwickeln,  zu  berichtigen  und  zu
beweisen.  Wenn  mehrere  Studirende  zugleich
geprüft  werden,  so  soll  jederzeit  die  Frage
nur  an  einen,  und  am  öftesten  an  den  gerichtet
  werden,  welcher  sich  als  den  schwächsten
  gezeigt  hat.  Bleibt  dieser  die  Antwort
schuldig,  so  wird  dieselbe  Frage  an  einen
Andern  gerichtet;  oder  kann  der  eine  seine
mangelhafte  Antwort  nicht  berichtigen,  so
ist  der  Versuch  zu  machen,  ob  ein  Anderer
entdecke,  worin  der  Fehler  liege,  und  ihn
verbessern  könne.  Fragen,  die  nur  dazu  dienen,
  den  Kandidaten  in  Verlegenheit  zu  sezen,
sollen  gar  nicht  geschehen,  und  am  wenigsten
sollen  verfängliche  Fragen  demjenigen  vorgelegt
  werden,  der  etwa  schon  betreten,  oder
an  und  für  sich  schüchtetn  ist.  Zum  Beschlusse
  der  Prüfung  haben  die  Eraminatoren
demjenigen,  der  sich  in  einem  oder  dem  anderen
  Stücke  unwissend  oder  schwach  gezeige
har,  zugleich  eine  Anweisung  zu  geben:  wie
er  das  versäumte  nachholen  könne,  welche
Bücher  er  vorzüglich  zu  studiren,  und  welche
Uebungen  er  zu  dieser  Absicht  anzustellen  habe.
S.  VII.

Abfassung  des  Urtheils  über  den
Eraminanden.

a)  Schon  während  der  Prüfung  selbst  har
jeder  Eraminator  die  vorgekommenen  Gegenstände
  und  den  Gang  der  Drüfung,  nebst
seinem  Urtheile  über  die  Befihigung  jedes
Studirenden  in  den  einzelnen  Drüfungsfächern,
  nach  seiner  individuellen  Ueberzeugung,

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schriftlich  kurz  aufzuzeichnen,  um  daraus  in  der
Folge  nach  der  Stimmenmehrheit  das  allgemeine

  Urtheil  abfassen  zu  können.

b)  Wenn  die  Prüfung  geendige  ist,  und
die  Eraminirten  abgetreten  sind,  so  wird  über
die  Tüchtigkeit  derselben  deliberirt,  und  ein
Protokoll  ausgenommen,  worin  hauptsächlich
  Folgendes  genau  anzugeben  ist:

1.  Ob  der  Kandidat  in  seiner  Predig,  in
seinen  Extemporal-Aufsäzen,  und  in  den
mündlichen  Antworten  gezeigt  habe,  daß
er  sich  in  seiner  Muttersprache  grammatisch
  richtig,  deurlich,  und  rein  auzzudrücken
  wisse;  denn,  wem  es  darau  feblt,
der  wird  weder  selbst  richtig  denken,  noch
bei  Andern  deutliche  und  bestimmte  Verstellungen
  erregen  können;

2.  ob  er  der  lateinischen  Sprache  wenigstens
so  weit  mächtig  sey,  daß  er  darin  geschricbene
  Werke  zu  stiner  weiteren  Belehrung
mit  Leichtigkeit  benuzen  könne.  Ob  er  sich
selbst  schrifllich  und  mündlich  darin  auszudrücken
  im  Stande  sey,  und  wie  weit
seine  Fertigkeit  hiertn  gehe;

3.  ob  er  das  neue  Testament  aus  der  Grundsprache
  richtig  übersezen,  und  nach  den
bewährresten  hermeneutischen  Regeln  der
philologischen  und  historischen  Interpretation
  erklären  könne;  besonders  aber:  ob
er  mit  dem  Geiste  der  christlichen  Religions-Urkunden,
  mit  dem  Zwecke  und
Inhalte  des  Ganzen  und  einzelner  Bücher
bekannt,  auch  mit  den  dogmatischen,  moralischen
  und  aseetischen  Hauptstellen  derselben
  vertraut  sey;