256 Literarische Anzeige.
3) Behandlung und Vernehmung der Zeugen.
D. Form, Ergänzung und Schluß der Akten.
1) Bildung der Untersuchungsakten;
2) Vervollständigung und Schluß der Unter-
suchung.
Besonders anziehend si sind die zahlreichen, aus
dem Schatzkästlein eines reichen kriminalistischen
Lebens gegriffenen Anmerkungen des Verfassers, die
allein an Werth einen dickleibigen Kommentar auf-
wiegen.
So lange, wir wiederholen es noch einmal,
für die Heranbildung tüchtiger Kriminalisten so-
wohl auf den Hochschulen, als im praktischen Le-
ben nicht mehr als bisher geschieht, so lange die
ohnehin seltene Erscheinung derselben beinahe eine
Geburt der Noth oder des Zufalls ist, so lange die
Oeffentlichkeit nicht den Richtern selbst eine Schule
der Erfahrung gewährt, so lange nach der beste-
henden Beweistheorie ein fast erklusiver Werth
auf die Erlangung des Geständnisses gelegt wer-
den muß, so lange werden Werke dieser Art im-
mer nicht nur sehr verdienstlich, sondern gewisser-
massen unentbehrlich seyn.
Dem Neulinge auf der ungewohnten Bahn
wird dieses Buch, soferne er nur die darin ent-
haltenen Anweisungen mit den Vorschriften der
vaterländischen Gesetzgebung geschickt zu vereini-
gen versteht, das Auftreten erleichtern, aber auch
der geubtere Praktiker wird es nicht aus den Hän-
den legen, ohne manches Neue * gelernt zu
haben. Höfler.
Onome.
Nicht frommt, daß ein Gesetz zu wörtlich führst
unde;
Gieb, bist du rechtsgelehrt, von Sinn und Zweck
mir Kunde.