258 Uebersicht des heutigen Archivrechts.
mit Approximationen zur Wahrheit durch negatives
Bekämpfen bisher angenommener Sätze, in einem
Worte, mit unvollkommenen Ergebnissen begnügen.
Gleichwohl fehlt es nicht an glücklichen Re-
sultaten, welche schon oft auf diesem mühsamen
Wege, bei dem durch deutschen Fleiß so sehr ausge-
bildeten Studium und den zusammengebrachten Hilfs-
mitteln dieser Wissenschaft, sowohl in Feststellung
historischer Fakta, als auch in Fällen der praktischen
Rechtskunde bei staatsrechtlichen sowohl als pri-
vatrechtlichen Prozessen gelungen sind, wovon ein-
zelne Beispiele jedem praktischen Juristen bekannt
sind, weßhalb dieser auch auf das von einem Nim-
bus des Alterthums umgebene Archivswesen nicht
ohne Chrfurcht hinzublicken gewohnt ist.
Es ist jedoch dem praktischen Juristen gewiß
nicht zuzumuthen, ohne besondere Veranlassung in
diesem, wie schon bemerkt, weitläufigen und minu-
tiösen Fache eine Kenntniß und Vertrautheit sich
zu erwerben, welche ihm freilich in einigen vorkom-
menden Fällen von großem und wesentlichem Nutzen
seyn würde; es ist ihm unmöglich, da seine Zeit
und Kräfte von der gewichtigen Masse jener all-
täglichen Geschäfte zu sehr in Anspruch genommen
sind, bei welchen keine archivalischen Urkunden
im eigentlichen und engeren Sinne des Wortes
vorkommen.
Aus diesem Grunde dürfte es allerdings zweck-
mässig und angemessen seyn, dem praktischen Ju-
risten die praktischen Resultate archivalischer Unter-
suchungen, oder Betrachtungen über einzelne Punkte
des Archivswesens, welche einen allgemeinen prak-
tischen Nutzen haben, auf eine für ihn genießbare
Weise an die Hand zu geben.
Dieses ist meine Absicht in den folgenden Blät-
tern. — Was Archivrecht (jus archivi), wie
es in unserer heutigen bayerischen Gesetzgebung
vorkömmt, sey, und über den heutigen Stand die-