320 Vom Gegner bewilligte Restitution.
wird indeß hiebei der Fehler begangen, daß der
Instruent die Kurrende an demselben Tage ent-
wirst, wo er die Ausfertigung des Erkenntnisses
zur Anheftung anordnet und wo er, weil diese
Anfertigung selten am nämlichen Tage geschehen
kann, den Tag der wirklichen Anheftung in das
Dekret zu setzen außer Stande ist. Da nun das
Dekret oder die Kurrende keinen unrichtigen Tag
angeben darf 7), so scheint es das zweckmäßigste, die
Kurrende nicht eher zu konzipiren, bis das Lokations-
erkenntniß ausgefertigt ist und angeheftet wird.
1) OAGEntschl. v. 12. März 1842. 1208. 40 11.
5.
Eine Restitution, deren Bewilligung der Gegner der nach-
suchenden Parthei beantragt, kann nicht verweigert werden.
In einer Rechtssache war die Berufungsfrist
versäumt, und das geraume Zeit nach Ablauf der
"Nothfrist eingereichte Restitutionsgesuch in Bezug
auf die Dauer des angeführten Hindernisses nicht
gehörig bescheinigt worden. Da aber der Appellat
in der Nebenverantwortung die Statthaftigkeit der
.„Restitutionsgründe des Appellanten ausdrücklich zu-
gestand, durch formelles Recht nichts gewinnen zu
wollen erklärte, und die Restituirung seines Gegners
selbst beantragte, so wurde die erbetene Rechtswohl-
that durch OAGE. v. 4. Dez. 1840 (Nr. 757 238)
ertheilt, und zur Motivirung dieses Ausspruchs in
den Entscheidungsgrunden bemerkt: „Daß dergleichen
Zugestänrnisse der Dispositionsfreiheit der Partheien
nicht entzogen sind, dafür spricht nicht nur im All-
gemeinen das dem ganzen Civilprozesse zu Grunde
liegende Prinzip des Verzichtes, sondern insbeson-
dere auch die Vorschrift des Gesetzes (GO. Kap. XV,
6. 6, Nr. 5), daß der Gegner über das Restitu-
tionsgesuch vorläufig vernommen werden soll, da-
ber dessen Erklärungen auch die rechtliche Wirk-
samkeit nicht versagt werden kann.“ ,