Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

320 Vom Gegner bewilligte Restitution. 
wird indeß hiebei der Fehler begangen, daß der 
Instruent die Kurrende an demselben Tage ent- 
wirst, wo er die Ausfertigung des Erkenntnisses 
zur Anheftung anordnet und wo er, weil diese 
Anfertigung selten am nämlichen Tage geschehen 
kann, den Tag der wirklichen Anheftung in das 
Dekret zu setzen außer Stande ist. Da nun das 
Dekret oder die Kurrende keinen unrichtigen Tag 
angeben darf 7), so scheint es das zweckmäßigste, die 
Kurrende nicht eher zu konzipiren, bis das Lokations- 
erkenntniß ausgefertigt ist und angeheftet wird. 
1) OAGEntschl. v. 12. März 1842. 1208. 40 11. 
5. 
Eine Restitution, deren Bewilligung der Gegner der nach- 
suchenden Parthei beantragt, kann nicht verweigert werden. 
In einer Rechtssache war die Berufungsfrist 
versäumt, und das geraume Zeit nach Ablauf der 
"Nothfrist eingereichte Restitutionsgesuch in Bezug 
auf die Dauer des angeführten Hindernisses nicht 
gehörig bescheinigt worden. Da aber der Appellat 
in der Nebenverantwortung die Statthaftigkeit der 
.„Restitutionsgründe des Appellanten ausdrücklich zu- 
gestand, durch formelles Recht nichts gewinnen zu 
wollen erklärte, und die Restituirung seines Gegners 
selbst beantragte, so wurde die erbetene Rechtswohl- 
that durch OAGE. v. 4. Dez. 1840 (Nr. 757 238) 
ertheilt, und zur Motivirung dieses Ausspruchs in 
den Entscheidungsgrunden bemerkt: „Daß dergleichen 
Zugestänrnisse der Dispositionsfreiheit der Partheien 
nicht entzogen sind, dafür spricht nicht nur im All- 
gemeinen das dem ganzen Civilprozesse zu Grunde 
liegende Prinzip des Verzichtes, sondern insbeson- 
dere auch die Vorschrift des Gesetzes (GO. Kap. XV, 
6. 6, Nr. 5), daß der Gegner über das Restitu- 
tionsgesuch vorläufig vernommen werden soll, da- 
ber dessen Erklärungen auch die rechtliche Wirk- 
samkeit nicht versagt werden kann.“ ,