Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Blätter 
für 
Uechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Nr. 21. Samstag, den 15. Okt. 1842. 
Nechtsmittel wider die Verurtheilung in Krimi- 
nalkosten. 
Ven Herrn OAGR. Arnold. 
(Schluß.) 
B. Wenn ein anderer, als der Inquifit oder 
Inkulpat in die Kosten verurtheilt ist, nämlich 
entweder a) ein Dritter, z. B. der alimentations- 
pflichtige Verwavdte, der Denunziant, der Inqui- 
rent, der Gerichtsherr :#1) oder b) derjenige, in 
Beziehung, auf welchem eine Generaluntersuchung 
definitiv oder einstweilen aufgehoben ist, so kann 
von einer Appellation (Rewvision, weiterer Verthei- 
digung) die Rede gar nicht seyn, mithin auch nicht 
von einem Fatale oder von einer Berufungssumme. 
Der Kostenpunkt im Strafprozeß ist, materiell 
betrachtet, eivilrechtlicher Natur, formell betrach- 
tet kann aber niemand in Kosten verurtheilt wer- 
den, weder im Civilprozeß, noch im Kriminalpro- 
zeß, ohne daß ihm zuvor rechtliches Gehör ver- 
21) Eigentlich wird der Gerichtsherr (Staat oder Standes- 
herr) nicht in die Kosten verurtheilt, sondern es wird 
nur ausgesprochen, daß er (gänzlich oder theilweise 
oder zur Beit) einen Ersatz der vorgeschossenen Ko- 
sten von Niemand verlangen könne. S. diese Blätter, 
Bd. I, S. 272, 274.