Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 21. Samstag, den 15. Okt. 1842.
Nechtsmittel wider die Verurtheilung in Krimi-
nalkosten.
Ven Herrn OAGR. Arnold.
(Schluß.)
B. Wenn ein anderer, als der Inquifit oder
Inkulpat in die Kosten verurtheilt ist, nämlich
entweder a) ein Dritter, z. B. der alimentations-
pflichtige Verwavdte, der Denunziant, der Inqui-
rent, der Gerichtsherr :#1) oder b) derjenige, in
Beziehung, auf welchem eine Generaluntersuchung
definitiv oder einstweilen aufgehoben ist, so kann
von einer Appellation (Rewvision, weiterer Verthei-
digung) die Rede gar nicht seyn, mithin auch nicht
von einem Fatale oder von einer Berufungssumme.
Der Kostenpunkt im Strafprozeß ist, materiell
betrachtet, eivilrechtlicher Natur, formell betrach-
tet kann aber niemand in Kosten verurtheilt wer-
den, weder im Civilprozeß, noch im Kriminalpro-
zeß, ohne daß ihm zuvor rechtliches Gehör ver-
21) Eigentlich wird der Gerichtsherr (Staat oder Standes-
herr) nicht in die Kosten verurtheilt, sondern es wird
nur ausgesprochen, daß er (gänzlich oder theilweise
oder zur Beit) einen Ersatz der vorgeschossenen Ko-
sten von Niemand verlangen könne. S. diese Blätter,
Bd. I, S. 272, 274.