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Mittheilungen aus der neuern Theorie des
Civilrechts.
Ven Prof. Dr. Dellmann.
VIII.
BZur Lehre von der Schenkung 1).
1) Remuneratorische Schenkung. Es
ist eine noch unter den neuern Juristen nicht unge-
wöhnliche Annahme, daß eine remuneratorische
Schenkung keine reine Schenkung sey, sondern viel-
mehr einem onerosen Geschäft gleichstehe, so daß
sie niemals einer Insinuation bedürfe, in der Ehe
stets erlaubt sey und keine Rückforderung wegen
Undanks zulasse ). — Gehen wir zunächst aus
von allgemeinen Erwägungen, so sind diese jener
Ansicht nichts weniger als günstig. Denn es ist
sonst auf das Wesen der Schenkung ohne Einfluß,
aus welchem entfernteren Motiv dieselbe herrührt,
wenn nur der Zweck der Bereicherung des andern,
auf eigene Kosten vorhanden ist; das Motiv der
Dankbarkeit ist eben so unbestimmt als schwer zu
erkennen und zu beweisen; in einer auf gegenseitige
Neigung gegründeten Ehe kann man jede Schen-
kung als eine remuneratorische betrachten, und das
Schenkungsverbot unter Ehegatten wäre damit in
der That eludirt; wäre endlich in der That die
remuneratorische Schenkung keine wahre Schenkung,
so müßte sie ein datum ob causam und als sol-
ches im Fall eines Irrthums revokabel seyn, wäh-
rend doch gerade hier ausdrücklich die Kondiktion
versagt wird 2). — Prüfen wir die Quellen, so
sagt die L. 10, S. 13, L. 12 mand. kein Wort
davon, daß im Falle der Remuneration das Ge-
1) Savigny, System Bd. 4, KJ. 143 f.
2) S. auch das bayer. LR. Th. 3, Kap. 8, é. 4 a. E.
S. 8, Nr. 5, S. 13 a. E. Th. 1, Kap. 6, S. 31 a. A.
2) L. 65, S. 2. D. 12. 6.