Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

328 Bur Lehre von der Schenkung. 
schäft keine wahre Schenkung sey; die L. 25, §. 11 
D. her. pet. bezieht sich lediglich auf den Umfang 
der Leistungen des Erbschaftsbesitzers, aber durch- 
aus nicht auf das Daseyn wahrer Schenkungen. 
Die L. 27 D. donat. erklärt die Einräumung ei- 
ner freien Wohnung an einen ehemaligen Lehrer 
für keine eigentliche Schenkung, sondern für die 
Zahlung der frühern Dienstleistung; die Stelle be- 
lehrt uns bloß, daß eine freie Gabe für eine Dienst- 
leistung, wofür gewöhnlich ein Geldlohn entrichtet 
wird, im vorliegenden Fall aber keiner bedungen ist, 
je nach der Absicht des Gebers bald als Schenkung, 
bald als bloße Schuldabtragung anzusehen sey, was 
eine quaestio facti ist. — Nur eine Stelle enthält 
eine wahrhaft positive Vorschrift, nämlich die L. 34, 
5. 1 donat. Das Geschenk für die Lebensret- 
tung soll von den gewöhnlichen Einschränkungen 
der Donatio dispensirt seyn, wegen der Inkommen= 
surabilität des geleisteten Dienstes. Hier ist einer- 
seits klar, daß diese Unwiderruflichkeit nicht be- 
schränkt werden darf auf den Fall des Undanks ). 
Denn der Widerruf ist der praktische Erfolg sämmt- 
licher positiven Einschränkungen der Schenkung, und 
es ist also dort der Widerruf wegen unterlassener 
Insinuation oder Schenkung an den Gatten eben so 
beseitigt. Andrerseits ist der Fall der Lebensret- 
tung offenbar so eigenthümlich, daß jede Ausdeh- 
nung der Stelle s) verwerflich ist #). 
Ist somit die remuneratorische Schenkung in 
der Regel eine Schenkung wie andre auch, so ver- 
pflichtet sie den Empfänger zur Dankbarkeit, 
4) Mit Marezoll. 
*) u. A. wieder Mühlenbruch 5. 445. Göschen, 
Buch 3, S. 438. 
*) Savigny a. a. O. §. 163. — Meperfeld, Schen- 
kungen I, §. 19.