Das den Anwaͤlten zustehende Retentionsrecht. 333
schon erfüllt, oder die Gültigkeit durch anderwei-
tige Akte z. B. Erwirkung des lehenherrlichen Kon-
senses anerkannt, so kann derselbe von seiner Seite
auf vem Grunde obiger Verordnungen nicht mehr
angefochten werden 1).
OAGE. v. 1. Mai 1841, Nr. 163 41.
3.
Ueber das den Anwälten an den Manualakten zustehende
Retentionsrecht, insbesondere bei einem wider den Klienten
eingeleiteten Debitwesen.
Nach den Anmerkungen zur Gerichts-
Ordnung Kap. 2, 8. 5, lit. m. in fine, S. 127 1),
hat der Anwalt, in so lange er seines gebühren-
den Lohnes halber nicht gänzlich befriedigt ist, die
Befugniß, die der Parthei zuständigen Akten, Ur-
kunden u. s. w. zurückzuhalten.
Dieses Retentionsrecht erlischt erst durch Er-
öffnung des Konkurses gegen den Klienten 2).
Durch die Einleitung eines sog. Debitwesens)
hingegen geht das fragliche Recht noch nicht ver-
loren, wenn auch ein interimistischer curator bo-
norum bestellt seyn sollte. Denn diesem stehen,
so lange der Konkurs noch nicht eröffnet ist, in
gedachter Hinsicht nicht mehr Befugnisse zu, als
1) Vgl. Bl. f. RA. Bd. UI, S. 107.
1) Conf. I. 25 in sine, I. 26. D. de procurak. (3, 3).
Klaproth's ord. Proz. §. 78 in sine. Danz ord.
Proz. §. 44. Glück's Kommentar Th. V, 8. 372.
Lauterbach Coll. th. pr. lib. III, tit. 1. S. XXX.
2) Martin's Lehrbuch des deutschen“ gem. bürg. Proz.
#. 311, Nr. IV. Anumerkungen a. a. O., A.
LR. Th. I, Tit. 20, §. 566 — es sey denn, daß des
Anwalts Getühren in dessen Eigenschaft als curator
massae erwachsen sind, in welchem Falle derselbe aller-
dings auch im Konkurse noch das Retentionsrecht aus-
üben kann, weil alsdann alle Konkurs = Gläubiger um
dessen Salar haften. IPrioritäts= Ordnung vom
1. Juni 1822, § 3
2) Martin a. a. O. 2 315 edit. VII).