und endlich durch die asiatische Ferue und Verschwommendelt der inneren Struktur
des Russischen Reiches noch oerschlelert war. Das „Selbstbestimmungerecht
der Völker“ ist nichts anderes ale elne Formel für dae Recht auch der kleinsten
nationalen Grupplerungen, lbren Staatsaufbau nach elgenem Ermessen statt
unter dem Druck von „Herrenoölkern“ zu gestalten. Es ist die Ubertragung des
demokratisch-reoolutiondren Grundsatzes der „égalité“, der Glelchhelt, von den
Einzelmenschen auf die Volksindioidualitäten.
Diesen Grundsatz konnte Deutschland als Ganzes ohne welteres anerkennen.
Ist doch die Geschichte seines elgenen Zusammenschlusses als Volkspersönllchkeit
nichts anderes ale ein Bekenntnis zu eben dlesem Grundsatz.
Aber frellich: Deutschlande Entwicklung hatte es mit sich gebracht, daß seine
Grundelgenschaft ale Nationalstaat nicht ganz ungetrübt erschien. Aue früheren
Geschlchteepochen umschloß Deutschland Iin seinen Grenzproolnzen ein paar
Einsprengscl fremden Volkstums. Und dlese Grenzstriche mußten der Gegenstand
des Streites im einzelnen werden.
Im Verlauf der mittelalterlichen Geschichte hatten die Völker sich in den
Grenzmarken stark vermlscht. Zumal da, wo tatsächlich das Schwert elngegriffen
und Völkerschaften von mlnderer Widerstandeskraft unter dle Botmäßlgkeit
stärkerer Machtkomplexe gebeugt hatte. Das war der Fall blunschtlich der aus
dem Bestande des alten Könlgreichs Polen stammenden Gebiete. Diese waren
durch den glatten Gewaltakt der polnischen Kellungen, nach damoaliger Staateauffassung
oon Rechte wegen, an Preußen gekommen. Polltisch und rechtlich
lag also der Fall Polene ganz analog dem der Untersochung der „Rajavölker“
des Orlente durch die Türkel.
Anderslag die Frage, wenn man sle com Standpunkt der Kultur betrachtete.
Während die Türkel den untersochten Völkern nichte ale brutale Vergewaltlgung
gebracht hatte, durfte Preußen-Heutschland sich rühmen, seine polnischen Prooinzen
mit allen Errungenschaften selner westilchen Kulturarbelt reichlich ausgestattet
zu haben nach dem Goethewort: „Erwirb es, um es zu besitzen.“
Hier nur dem etbnographlschen Gesichtepunkt und damit dem Selbstbestimmungerecht
der kulturell unoerglelchlich niederiger stehenden Beoölkerungemehrhelt
dle alleln ausschlaggebende Bedeutung belzumessen, bedeutete eine Vergewaltlgung
dee Kulturgedankens, elne Vernelnung von fünfolertel Zahrhunderten
einer beispiellos ergieblgen Kulturlelstung.
Noch weit verwickelter lag dae elsaß-lotheingische Problem. Hier lag,
polltisch betrachtet, eine zwelmalige Gewalttat oor. Die erste hatte die belden
Grenzlande von Deutschland losgerlssen, dle zweite sie Frankreich wieder entrissen
und mit Deutschland wleder oerelnigt. Das erste war also eine Annexion,
das zweite elne „Desannexion" gewesen.
Wenn dle Franzosen behaupteten, gerade sie beabsichtlgten bel lhrem
Streben nach Wiedergewinnung der „geraubten“ Prooinzen eine Desannexlon,
so war das oom polltisch-mllitärischen Standpunkt falsch. Schwierlger lag das
Problem, wenn man es vom kulturellen Standpunkt aus betrachtete.
Denn unleugdar hatten das Elsaß und Lothringen während der 190 Zabre
ihrer Zugehörlgkelt zu Frankrelch elne innere politisch-kulturelle Entwlcklung
durchgemacht, dle sie, der ethnographlschen, der rassischen Verschiedenhelt zum
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