IV. Abschnitt: Bundesrat. 83
Innerhalb des Bundesrates findet die Souveränetät einer jeden
Regierung ihren unbestrittenen Ausdruck. Deshalb sind auch die
Mitglieder des Bundesrates an die Instruktion ihrer Souveräne ge-
bunden, d. h. im Bundesrat stimmt nicht der einzelne Bevollmächtigte
nach seiner eigenen Ueberzeugung, sondern sein Souverän stimmt durch
ihn (Reichstagsverhandlung des Norddeutschen Bundes vom 27. März 1867,
Protokoll S. 388, Spalte 1, Reichstagsverhandlung vom 1. April 1871, Protokoll
S. 95, Spalte 1 und vom 19. April 1871, Protokoll S. 298, Spalte 2, sowie
Reichs-Verfassung Art. 6, Abs. 2 und Art. 9, Satz 2). Aus diesem Grund
sind sie auch nur ihrem Souverän gegenüber veranwortlich.
Der Bundesrat ist aber „nicht eigentlich eine Reichsbehörde,
er vertritt das Reich als solches nicht; das Reich wird nach außen
durch Se. Majestät den Kaiser vertreten, das gesamte Volk wird durch
den Reichstag vertreten. Der Bundesrat ist nach unserer Auffassung
recht eigentlich eine Körperschaft, in welcher die einzelnen Staaten zur
Vertretung gelangen, die ich nicht als zentrifugales Element, aber als
die Vertretung berechtigter Sonderinteressen bezeichnen möchte.“ (Bis-
marck in der Reichstagsverhandlung vom 9. April 1871, S. 95, Spalte 1).
Im Bundesrate sind also die Einzelstaaten als solche und nicht
etwa die Gesamtheit der deutschen Staaten als eine Einheit vertreten.
II. Die Zusammensetzung des Bundesrates.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Bumdes (Reichs-Verfassung Art. 6, Abs. 1), also der 25 Staaten. Jeder
Einzelstaat ist vertreten und muß vertreten sein. Die Vertretung ist
aber nicht in der Weise eine gleiche, daß jeder Staat nur 1 Vertreter
(Bevollmächtigten) in den Bundesrat senden darf, sondern es ist nach
Reichs-Verfassung Art. 6, Abs. 2 die Stimmführung in der Weise
verteilt, daß
Preußen (4, Hannover 4, Kurhessen 3, Holstein-
Lauenburg 3, Nassau 2, Frankfurt a. M. 1), ein-
schließlich des Reichskanzlers earss Art. (#
Bayern
Sachsen und Württemberg je 4.
Baden und Hessen je 3
Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-
Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,
Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe,
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg je 1.. -— 17 „
also die 25 Staaten zusammen inklusive dem Vorsitzenden 58 Stimmen
führen. Im Bundesrate sind also nur die deutschen Staaten bezw.
17 Stimmen
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