Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VIII Vorrede. 
Wie in der ersten Auflage so ist auch in dieser zweiten Auflage 
die technische Anordnung des gesamten Stoffes, d. h. die Einteilung und 
Aufeinanderfolge der einzelnen Teile, Abschnitte, Kapitel u. s w. so 
übersichtlich erfolgt, daß Unzuträglichkeiten ausgeschlossen sind. 
Die bei der zweiten Auflage benützte Literatur ist eine sehr viel 
umfangreichere, als bei der ersten Auflage und es ist dieselbe im Ein- 
gang des Buches des Näheren bezeichnet. 
Möge nun das deutsche Volk diese meine mühevolle Arbeit ebenso 
wie die erste Auflage gütig aufnehmen und sachlich beurteilen; dabei aber 
das Wort Schiller's berücksichtigen: 
„Irrtum verläßt uns nie, doch führt ein höheres Bedürfnis leise 
den strebenden Geist vorwärts zur Wahrheit hinan.“ 
Weil im Dorf, im Mai 1904. 
Stuttgart, 
  
Eduard Bock.
	        
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