Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

100 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung 
mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Bis zu dieser Eides- 
leistung bleibt in jedem Fall das bestehende Gesamtministerium für 
alle Regierungshandlungen verantwortlich. 
Die Vererblichkeit, die Unverantwortlichkeit und die Unverletzlichkeit 
der Kaiserwürde findet ihren Ausdruck in den Eingangsworten der 
Reichsgesetze: „Wir .. . von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen.“ Der Ausdruck „König von Preußen", „Bundes- 
präsidium“ und „Bundesfeldherr“ sind identisch (Sten. Bericht 1867, S. 355 
und 358, 359, 387). 
Die Ausdrucksweise, „welcher den Namen Deutscher Kaiser führt," 
bedeutet, daß mit dem Namen keinerlei Souveränetäts-(Monarchen)= 
Rechte verbunden sind, wie dies der Ausdruck „Kaiser von Deutschland“ 
bedeuten würde; vielmehr handelt der Deutsche Kaiser als solcher im 
Namen des Reiches (daher lauten die Urteile des Reichsgerichts nicht 
auf „Im Namen des Kaisers“, sondern „Im Namen des Reiches“) 
und gegenüber der Vertretung des Volkes (Reichstag) im Namen der 
verbündeten Regierungen (Reichs-Verfassung Art. 17). 
Der König von Preußen ist hiernach der verfassungsmäßig be- 
rufene, stetige Vorsteher des Kollegiums (Bundes) der regierenden 
Deutschen Fürsten und Städte (Sten. Ber. 1867 1I. S. 327½1. Eine Ver- 
sammlung der Verbündeten in eigener Person kennt die Reichs-Ver- 
fassung nicht, sondern nur eine Vertreterversammlung (den Bundesrat). 
Der Keiser übt daher auch nicht selbst die Präsidialstimme (im Bundes- 
rat) aus und es ist deshalb auch da, wo in der Reichs-Verfassung 
der Ausdruck „Präsidium“ oder „Präsidialstimme“ gebraucht ist (z. B. 
Art. 5, 7 und 78) nicht die persönliche Stimme des Kaisers, sondern 
seines Bevollmächtigten, nämlich des Reichskanzlers, zu verstehen 
(Reichs-Verfassung Art. 15). 
2. Kapitel. 
TDie Befugnisse des Kaisers. 
I. Die persönlichen Ehrenrechte des Kaisers. 
(Sten. Bericht 1867 I, S. 103, 354, 358). 
Der Kaiser ist nach Reichs-Verfassung Art. 11 berechtigt, den 
Namen „Deutscher Kaiser“ in Reichsangelegenheiten zu führen. Bei 
den kaiserlichen Unterschriften in den amtlichen Blättern wird nicht die 
Ziffer, welche der Souverän in der ihm gleich genannten Monarchen- 
zahl einnimmt, beigesetzt, da der Beisatz dieser Ziffer außerhalb der 
monarchischen Ueberlieferungen liegt. Die Erblichkeit desselben kommt 
in offiziellen Aktenstücken durch den Beisatz „von Gottes Gnaden 
Deutscher Kaiser“ und dadurch zum Ausdruck, daß der Kronprinz das
	        
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