204 III. Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Staaten zugebracht haben, von dem Deutschen Bunde als
amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt
werden sollen.“ Ebenso umgekehrt.
Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei etwaiger
Rückkehr in das Gebiet des andern Teils wegen einer, nach den dortigen
d. h. den Gesetzen des Heimatstaates mit Strafe bedrohten Handlung,
welche er vor seiner Auswanderung verübt hat, zur Untersuchung und
Strafe gezogen werden können, sofern nicht nach den bezüglichen Ge-
setzen seines ursprünglichen Vaterlandes Verjährung eingetreten ist.
(Art. 2 6
Wenn ein in Amerika naturalisierter Deutscher sich wieder im
deutschen Reiche niederläßt ohne die Absicht, nach Amerika zurückzukehren,
so soll er als auf seine Naturalisation in Amerika Verzicht leistend er-
achtet werden. Ebenso umgekehrt.
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen
werden, wann der Naturalisierte des einen Teils sich länger als 2 Jahre
in dem Gebiete des andern Teils aufhält. (Art. 4.)
Durch diesen Vertrag ist die Möglichkeit eines mehrfachen Unter-
thanenverhältnisses ausgeschlossen worden.
Wenn ein Deutscher in Amerika Bürger gewesen ist und er kehrt
zurück, so kann er bei uns nicht zur Militärpflicht herangezogen werden.
(Sten. Bericht 1868, S. 412.)
Derjenige, der freiwillig in das Reich zurückkehrt, befindet sich
in der Lage eines freiwilligen Einwanderers und wenn dieser sich noch
im militärpflichtigen Alter befindet, so fällt ihm auch als deutscher
Bürger die einem solchen zufallende Last und Pflicht zu. (Sten. Bericht
1868, S. 461.)
Es würde über die Grenzen der Notwendigkeit hinausgehen und
ausreichender Begründung ermangeln, wenn man diese Vertrags-
bestimmung zur allgemeinen gesetzlichen Regel erheben und die 10jährige
Verlustfrist gänzlich fallen lassen wollte. Andererseits würde es nicht
genügen, unter Beibehaltung der letztgedachten Frist eine Ausnahme
nur den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber zuzulassen; es
mußte vielmehr der Weg der Staatsverträge zu ähnlichen Verabredungen
auch mit anderen Staaten offen gehalten werden. Auf dieser Er-
wägung beruht der dritte Absatz des § 21. (Vergl. Militär-Gesetz von
1874, S. 48.
Wenn auch die in den § 21 übernommene Vorschrift des Bundes-
Konsulatsgesetzes, wonach die Staatsangehörigkeit durch den Eintrag
in die Konsulatsmatrikel gegen Verjährung geschützt werden kann, die
Erhaltung der Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert, so werden
doch, namentlich so lange jene Vorschrift neu und nicht allgemein bekannt
ist, die Fälle nicht ausgeschlossen sein, in welchen ein Deutscher seine
bisherige Staatsangehörigkeit durch Ablauf der 10jährigen Frist ver-
liert, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Bis-