Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

204 III. Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Staaten zugebracht haben, von dem Deutschen Bunde als 
amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt 
werden sollen.“ Ebenso umgekehrt. 
Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei etwaiger 
Rückkehr in das Gebiet des andern Teils wegen einer, nach den dortigen 
d. h. den Gesetzen des Heimatstaates mit Strafe bedrohten Handlung, 
welche er vor seiner Auswanderung verübt hat, zur Untersuchung und 
Strafe gezogen werden können, sofern nicht nach den bezüglichen Ge- 
setzen seines ursprünglichen Vaterlandes Verjährung eingetreten ist. 
(Art. 2 6 
Wenn ein in Amerika naturalisierter Deutscher sich wieder im 
deutschen Reiche niederläßt ohne die Absicht, nach Amerika zurückzukehren, 
so soll er als auf seine Naturalisation in Amerika Verzicht leistend er- 
achtet werden. Ebenso umgekehrt. 
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen 
werden, wann der Naturalisierte des einen Teils sich länger als 2 Jahre 
in dem Gebiete des andern Teils aufhält. (Art. 4.) 
Durch diesen Vertrag ist die Möglichkeit eines mehrfachen Unter- 
thanenverhältnisses ausgeschlossen worden. 
Wenn ein Deutscher in Amerika Bürger gewesen ist und er kehrt 
zurück, so kann er bei uns nicht zur Militärpflicht herangezogen werden. 
(Sten. Bericht 1868, S. 412.) 
Derjenige, der freiwillig in das Reich zurückkehrt, befindet sich 
in der Lage eines freiwilligen Einwanderers und wenn dieser sich noch 
im militärpflichtigen Alter befindet, so fällt ihm auch als deutscher 
Bürger die einem solchen zufallende Last und Pflicht zu. (Sten. Bericht 
1868, S. 461.) 
Es würde über die Grenzen der Notwendigkeit hinausgehen und 
ausreichender Begründung ermangeln, wenn man diese Vertrags- 
bestimmung zur allgemeinen gesetzlichen Regel erheben und die 10jährige 
Verlustfrist gänzlich fallen lassen wollte. Andererseits würde es nicht 
genügen, unter Beibehaltung der letztgedachten Frist eine Ausnahme 
nur den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber zuzulassen; es 
mußte vielmehr der Weg der Staatsverträge zu ähnlichen Verabredungen 
auch mit anderen Staaten offen gehalten werden. Auf dieser Er- 
wägung beruht der dritte Absatz des § 21. (Vergl. Militär-Gesetz von 
1874, S. 48. 
Wenn auch die in den § 21 übernommene Vorschrift des Bundes- 
Konsulatsgesetzes, wonach die Staatsangehörigkeit durch den Eintrag 
in die Konsulatsmatrikel gegen Verjährung geschützt werden kann, die 
Erhaltung der Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert, so werden 
doch, namentlich so lange jene Vorschrift neu und nicht allgemein bekannt 
ist, die Fälle nicht ausgeschlossen sein, in welchen ein Deutscher seine 
bisherige Staatsangehörigkeit durch Ablauf der 10jährigen Frist ver- 
liert, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Bis-
	        
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